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Schriftsatznachlass: FG muss bei überraschendem Hinweis eine Frist zur Stellungnahme einräumen

Erst denken, dann reden! Dieser wohlgemeinte Rat ist auch in Finanzgerichtsprozessen wichtig, da unbedachte Äußerungen hier schnell den Prozesserfolg gefährden können. Nach der Zivilprozessordnung sollen die Finanzgerichte einer Prozesspartei eine Frist zur schriftlichen Nachlieferung von Erklärungen gewähren, wenn ihr keine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis möglich ist.

Ein Beispiel für einen solchen Schriftsatznachlass liefert nun ein Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dessen Mittelpunkt ein mutmaßlicher Umsatzsteuerbetrug beim Handel mit Kraftfahrzeugen stand. Das Finanzamt hatte der klagenden Käuferin den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf verwehrt, da es davon ausgegangen war, dass sie aufgrund eines Umsatzsteuerbetrugs in der Lieferkette bösgläubig gewesen war. Ihre Weiterverkäufe an Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet könnten - ebenfalls aufgrund ihrer Bösgläubigkeit - zudem nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gefasst werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gewährte den Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge, da es nicht feststellen konnte, dass die Erwerberin von der Steuerhinterziehung gewusst hatte bzw. hätte wissen können. In der mündlichen Verhandlung stellte das FG aber überraschend fest, dass die sogenannten Gelangensbestätigungen nicht ordnungsgemäß waren, so dass das Gericht die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit dieser Begründung versagte. Einen während der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Erwerberin auf Schriftsatznachlass aufgrund des überraschenden Hinweises auf die Gelangensbestätigung hatte das FG abgelehnt.

Der BFH hob das Urteil nun aufgrund eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Sache zurück an das FG. Nach Auffassung der Bundesrichter muss ein Gericht einen Schriftsatznachlass gewähren, wenn es in der mündlichen Verhandlung erstmals einen Hinweis auf entscheidungserhebliche Erwägungen und Gesichtspunkte erteilt, mit denen die Prozessbeteiligten erkennbar nicht gerechnet haben bzw. nicht rechnen mussten und zu denen sie keine sofortige Erklärung abgeben können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen äußern zu können. Gerichte dürfen ihre Entscheidungen nur auf rechtliche Gesichtspunkte stützen, zu denen die Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Im vorliegenden Fall hatte das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihr in der mündlichen Verhandlung spontan nicht möglich gewesen war, sich zu der überraschend aufgeworfenen Frage des Belegnachweises zu erklären.

QUELLEN: BFH, Urt. v. 11.11.2024 – V B 52/23, NV; www.bundesfinanzhof.de

Beitrag veröffentlicht am
16. Juni 2025

Thomas Bußhardt
LFK Partner Bußhardt Huber Partnerschaft mbB
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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