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Betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl: Rentennähe kann zu Ungunsten des Arbeitnehmers wirken

BAG, Urt. v. 08.12.2022 – 6 AZR 31/22

Möchte ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen und kommen für die Kündigung mehrere vergleichbare Mitarbeiter in Betracht, hat der Arbeitgeber unter diesen eine Sozialauswahl zu treffen. Damit soll der am wenigsten sozial Schutzwürdige entlassen werden. Bei dieser Auswahl darf der Arbeitgeber nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu Ungunsten eines Arbeitnehmers berücksichtigen, wenn dieser kurz vor der Altersrente steht.

Nach dem Gesetz ist die Sozialauswahl anhand vier Kriterien vorzunehmen: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung sowie Lebensalter. Ein höheres Lebensalter ist dabei regelmäßig zu Gunsten des Mitarbeiters zu gewichten. Wenn der Arbeitnehmer aber spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses eine Regelaltersrente oder eine abschlagsfreie Altersrente beziehen kann, kann dies zu Lasten des Arbeitnehmers gewichtet werden.

Praxishinweis:

Das BAG stellt aber klar, dass dies nicht für Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt.

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