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Steuerrecht Steuerzahler aufgepasst: Diese steuerlichen Änderungen sind 2025 in Kraft getreten

Zum neuen Jahr sind für Privatpersonen und Unternehmen verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten:

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Das Kindergeld ist zu Jahresbeginn um 5 € auf 255 € pro Monat und Kind gestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde um 60 € auf 6.672 € pro Jahr angehoben.
  • Grundfreibetrag: Der steuerliche Grundfreibetrag wurde um 312 € auf 12.096 € angehoben, ab 2026 wird er noch einmal um 252 € auf 12.348 € steigen.
  • Kinderbetreuungskosten: Eltern können ihre Kinderbetreuungskosten ab 2025 in höherem Umfang als bislang steuerlich absetzen. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Ab 2025 lassen sich nun 80 % der Kosten, maximal 4.800 € abziehen.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen können seit Januar 2025 nur noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie per Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden. Bargeldzahlungen werden künftig in aller Regel nicht mehr anerkannt.
  • Photovoltaikanlagen: Die Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen wird auf Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ausgeweitet; bislang galt hier eine Grenze von 15 kW (peak). Die Regelung gilt erstmals für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Kapitaleinkünfte: Die bisherigen Verrechnungsbeschränkungen für Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen im Privatvermögen entfallen. Solche Verluste können künftig also in vollem Umfang mit privaten Kapitalerträgen verrechnet werden.
  • Kleinunternehmer: Die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung wurden ab 2025 auf 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr angehoben. Zudem können inländische Unternehmer die Kleinunternehmerregelung künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden.

Quelle: FinMin Sachsen, Medieninformation v. 23.12.2024; www.smf.sachsen.de

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