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Informationen über Emissionen Umweltinformationen freier zugänglich

Nach der sogenannten Aarhus-Konvention und der EU-Umweltinformations-RL besteht auch in Österreich ein weitreichendes Recht auf Zugang zu Umweltinformationen. Allerdings kann der Zugang zu Informationen über Emissionen nach § 6 Abs 2 Umweltinformationsgesetz (UIG, BGBl 1993/495 idgF., vgl. www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/ ) unter bestimmten Umständen mit der Begründung verweigert werden, dass damit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden. Das hat der VwGH zuletzt als europarechtswidrig qualifiziert. Daher sind Informationen über Emissionen in die Umwelt nun unabhängig von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zugänglich zu machen.

Das Höchstgericht (VwGH 6. 7. 2021, Ra 2020/07/0065, siehe www.ris.bka.gv.at/vwgh/) hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Landwirt, der unterhalb einer Abwasserreinigungsanlage eine biologisch-dynamische Landwirtschaft betreibt und zur Bewässerung Wasser aus dem Vorfluter entnimmt, verlangte Informationen aus den Ergebnissen der wasserrechtlich verpflichtenden Eigen- und Fremdüberwachung des Unternehmens, das dort unter anderem mit Zyanid, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat belastete Abwässer einleitet.

Das wurde ihm abgeschlagen, weil mit diesen Daten Rückschlüsse auf die Produktion von Lebensmittelzusatzstoffen möglich seien. Wenn jemand, der Wasser zur Bewässerung aus einem Fluss verwendet, das mit solchen Inhaltsstoffen belastet ist, wissen will, in welcher Konzentration diese Stoffe dorthin gelangen, ist das verständlich. Das kann ihm auch nicht mehr verweigert werden.

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