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Versicherte Betriebswege & Wegeunfall Unfallversicherungsschutz im Home-Office

Seit einigen Jahren und nunmehr insbesondere durch die andauernde Covid-19-Pandemie verbreitet sich die Möglichkeit der Arbeitnehmer, ihre Arbeit auch im Home-Office zu erledigen, immer mehr.

Doch was passiert, wenn es im Home-Office zu einem Unfall kommt? Wird der Unfall von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst? Und was passiert beispielsweise, wenn berufstätige Elternteile im Home-Office ihre Kinder in die Kita bringen und verunfallen?

Grundsätzlich gilt: sofern der Arbeitnehmer im Home-Office für den Arbeitgeber tätig wird, greift die gesetzliche Unfallversicherung.

Versicherte Betriebswege

Obwohl sich im Home-Office meist Arbeitsplatz und Wohnung im selben Gebäude befinden, können auch im Home-Office Betriebswege vorliegen. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn dieser Betriebsweg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird, d.h. der Arbeitnehmer muss im Interesse seines Arbeitgebers tätig werden. Handelt der Arbeitnehmer in diesem Interesse, dann ist er gesetzlich versichert.

Wegeunfall

Ein Wegeunfall liegt in Abgrenzung zu dem versicherten Betriebsweg erst bei Verlassen der Außentür des Gebäudes vor, in dem der Arbeitnehmer wohnt.

Grundsätzlich umfasst der Wegeunfallversicherungsschutz zwar auch geringfügige Umwege, z.B. Tankstopp. Nicht erfasst werden jedoch solche Umwege, die gänzlich aus eigenwirtschaftlichen Motiven vorgenommen werden, z.B. der private Einkauf im Supermarkt.

In dem Zusammenhang stellt sich die Frage von berufstätigen Elternteilen, ob die Unfallversicherung greift, d.h. ob es sich um einen Wegeunfall handelt, wenn sie ihr Kind in die Kita bringen und es zu einem Unfall kommt.

Befinden sich die berufstätigen Eltern in Home-Office gilt nicht der gleiche Unfallversicherungsschutz, wie wenn sie ihre Kinder auf dem Weg zur Arbeit in die Kita bringen. Verunfallen die Eltern auf dem Rückweg vom Kindergarten, liegt kein Wegeunfall im Sinne des Unfallversicherungsschutzes gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII vor.

So entschied auch das Sozialgericht Hannover mit Urteil vom 17.12.2015, Az. S 22 U 1/15.

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich dem gleichen Unfallversicherungsschutz unterliegt, wie bei seiner Tätigkeit in der Arbeitsstätte, sofern er im betrieblichen Interesse handelt. Darüber hinaus bestehen einige Besonderheiten, insbesondere beim Wegeunfall, die unbedingt vom Arbeitnehmer beachtet werden sollten, da sie gerade nicht dem Unfallversicherungsschutz unterfallen.

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