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Zustimmung des Ehegatten (§ 1365 BGB) Vermögensverfügungen Zugewinngemeinschaft

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage bildet § 1365 BGB. Er lautet: Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten, der in der Zugewinngemeinschaft lebt. Sie dient nach dem BGH der Erhaltung des Vermögens als wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie und schützt den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes.

§ 1365 BGB im Güterstand der Gütertrennung oder nach rechtskräftiger Scheidung

§ 1365 BGB ist nicht anwendbar, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung leben oder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch eine rechtskräftige Scheidung bereits beendet ist.

Verfügung über Vermögen im Ganzen/Wertverhältnis des Gesamtvermögens zum verbleibenden Restvermögen

Die Bedeutung von „Vermögen im Ganzen“ ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH folgt der so genannten Einzeltheorie. Danach fällt ein Rechtsgeschäft über einen einzelnen Gegenstand bereits unter den Gesamtvermögensbegriff, sofern er im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt. Maßgeblich ist das Wertverhältnis des Gesamtvermögens zum beim Ehegatten verbleibenden Restvermögen. Bei kleineren Vermögen ist § 1365 BGB nicht anwendbar, wenn dem verfügenden Ehegatten 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben, bei größeren Vermögen schon bei einem Restvermögen von 10 %, was bei einem Gesamtvermögen von über 400.000,00 € angenommen wird. Gegenleistungen, die für das veräußerte Objekt erbracht werden (etwa Kaufpreis, zugewandte Nutzungsrechte), sind in den Vermögensvergleich nicht einzubeziehen. Im nachfolgenden einige Beispiele:

1. Ein Ehegatte verkauft ein ihm gehörendes Hausgrundstück. Weiteres Vermögen hat er nicht. Der andere Ehegatte muss nach § 1365 BGB zustimmen.

2. Ein Ehegatte hat ein Gesamtvermögen von 300.000,00 €. Er verkauft einen Vermögensgegenstand im Wert von 160.000,00 €. Ihm verbleiben 140.000,00 €, also mehr als 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens. Es besteht kein Zustimmungsbedürfnis des anderen Ehegatten. Hat der verkaufte Gegenstand hingegen einen Wert von 270.000,00 €, verbleiben ihm nur 30.000,00 €, also weniger als 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens, so dass der andere Ehegatte zustimmen muss.

3. Ein Ehegatte hat ein Gesamtvermögen von 800.000,00 €. Er verkauft einen Vermögensgegenstand im Wert von 600.000,00 €. Es verbleibt ihm ein Restvermögen von 200.000,00 €, also mehr als 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens. Der andere Ehegatte muss nicht zustimmen. Verkauft der Ehegatte einen Vertragsgegenstand im Wert von 700.000,00 €, verbleiben ihm 100.000,00 €, also weniger als 10 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens. Der andere Ehegatte muss also zustimmen.

Anwendung des § 1365 BGB bei Grundpfandrechten

Ob auch die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung im Sinne des § 1365 BGB darstellt, ist zwar umstritten. Die herrschende Meinung bejaht dies allerdings, sofern die Belastung dazu führt, dass durch die Belastung kein Restvermögen von 10% bzw. 15% (siehe oben) mehr vorhanden ist.

Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 1365 BGB

Wird ein Vertrag über das Vermögen im Ganzen ohne die Zustimmung oder die Einwilligung des anderen Ehegatten, also unter Verstoß gegen § 1365 BGB geschlossen, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 1366 BGB. Der Vertragspartner kann gemäß § 1366 Abs. 2 BGB den Vertrag widerrufen. Um Unstimmigkeiten, etwa bei der Berechnung des Restvermögens zu vermeiden, empfiehlt es sich, bei Verkaufsverträgen, bei denen unsicher ist, ob der Verkäufer über sein Vermögen im Ganzen verfügt, stets den anderen Ehegatten an der Beurkundung teilnehmen zu lassen, damit dieser seine Zustimmung in der Urkunde erklärt, oder darauf zu dringen, dass der andere Ehegatte nachträglich den Vertrag genehmigt.

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