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Verpflichtung zur Löschung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken

Die Verbreitung von Fake-Profilen in sozialen Netzwerken stellt eine erhebliche Herausforderung für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Mit Urteil vom 20.01.2026 (Az. 18 U 2360/25 Pre e) hat das Oberlandesgericht München die Anforderungen an die Haftung von Plattformbetreibern weiter konkretisiert und zugleich die Reichweite bestehender Prüfpflichten präzisiert.

Sachverhalt

Dem Verfahren lag die Erstellung mehrerer Fake-Profile auf der Plattform Facebook zugrunde, bei denen Namen und Bildnisse real existierender Personen verwendet wurden. Die Beklagte entfernte zwar die konkret beanstandeten Profile, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet zu sein. Insbesondere lehnte sie eine Verantwortung für zukünftige oder inhaltlich vergleichbare Verstöße ab. Die Kläger verfolgten demgegenüber einen Unterlassungsanspruch, der auch sogenannte kerngleiche Verletzungshandlungen erfassen sollte.

Rechtliche Würdigung

Das Oberlandesgericht München bejaht zunächst eine Verletzung absolut geschützter Rechtspositionen. Ausgangspunkt ist § 823 Abs. 1 BGB, der in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt. Die Erstellung eines Fake-Profils unter Verwendung fremder Identitätsmerkmale stellt danach einen rechtswidrigen Eingriff dar, da sie eine Zuordnungsverwirrung begründet und die soziale Anerkennung der betroffenen Person beeinträchtigt.

Diese Beeinträchtigung wird durch spezialgesetzliche Schutzvorschriften weiter konkretisiert. So liegt zugleich ein Verstoß gegen § 12 BGB vor, da die unbefugte Nutzung des Namens eine eigenständige Zuordnungsverwirrung auslöst. Darüber hinaus wird das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG verletzt, wenn Profilbilder ohne Einwilligung verwendet werden. In der Kombination dieser Normen ergibt sich eine qualifizierte Mehrfachverletzung, die das Gewicht des Eingriffs erheblich verstärkt.

Diese Beeinträchtigung wird durch spezialgesetzliche Schutzvorschriften weiter konkretisiert. So liegt zugleich ein Verstoß gegen § 12 BGB vor, da die unbefugte Nutzung des Namens eine eigenständige Zuordnungsverwirrung auslöst. Darüber hinaus wird das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG verletzt, wenn Profilbilder ohne Einwilligung verwendet werden. In der Kombination dieser Normen ergibt sich eine qualifizierte Mehrfachverletzung, die das Gewicht des Eingriffs erheblich verstärkt.

Die Anspruchsdurchsetzung erfolgt über § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, der einen Unterlassungsanspruch bei fortdauernden oder drohenden Beeinträchtigungen gewährt. Die Plattform haftet dabei nicht als Täter, sondern als mittelbare Störerin. Diese aus § 1004 BGB entwickelte Haftungsfigur setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung beiträgt und zumutbare Prüfpflichten verletzt. Das Oberlandesgericht München sieht diese Voraussetzungen als erfüllt an, da der Plattformbetreiber die technische Infrastruktur bereitstellt und über Kontrollmöglichkeiten verfügt.

Zentral für die Haftung ist die Kenntnis von der konkreten Rechtsverletzung. In diesem Zusammenhang gewinnt auch Art. 6 des Digital Services Act Bedeutung, der Hosting-Diensten ein Haftungsprivileg gewährt, solange keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten besteht. Mit der Kenntniserlangung entfällt dieses Privileg jedoch, sodass die Plattform verpflichtet ist, unverzüglich tätig zu werden. Maßstab ist dabei, ob die Rechtsverletzung ohne vertiefte rechtliche Prüfung erkennbar ist, was bei Fake-Profilen regelmäßig zu bejahen ist.

Über die bloße Entfernung des konkret gemeldeten Inhalts hinaus erstreckt das Gericht die Unterlassungspflicht auf sogenannte kerngleiche Verletzungshandlungen. Diese Erweiterung bedeutet, dass auch inhaltlich gleichartige Verstöße zu unterbinden sind, selbst wenn sie in leicht abgewandelter Form auftreten.

Die Verpflichtung zur Entfernung kerngleicher Inhalte steht dabei nicht im Widerspruch zum Verbot allgemeiner Überwachungspflichten. Dieses wird durch die Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof konkretisiert. Danach sind spezifische Prüfpflichten nach Kenntniserlangung zulässig, solange sie sich auf klar abgrenzbare Rechtsverletzungen beziehen. In diesem Rahmen bewegt sich die Entscheidung, indem sie keine allgemeine Kontrolle sämtlicher Inhalte verlangt, sondern eine konkretisierte Reaktionspflicht auf festgestellte Rechtsverstöße begründet.

Fazit

Das Urteil des Oberlandesgericht München führt die Grundsätze der Störerhaftung konsequent fort und entwickelt sie im Kontext digitaler Plattformen weiter. Durch die Einbeziehung kerngleicher Verletzungshandlungen wird der Unterlassungsanspruch erheblich gestärkt und Umgehungsmöglichkeiten werden reduziert.

Gleichzeitig bleibt die Entscheidung im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben des Digital Services Act, da sie die Prüfpflichten weiterhin an die Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung knüpft und keine allgemeine Überwachungspflicht begründet.

Insgesamt zeichnet sich damit eine Entwicklung hin zu einer effektiveren Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes im digitalen Raum ab, die Plattformbetreiber zu einer strukturierten und nachhaltigen Kontrolle rechtswidriger Inhalte verpflichtet.

Quelle: OLG München, Endurteil v. 20.01.2026 – 18 U 2360/25 Pre e

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