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Verbraucherwiderruf Widerrufsbelehrung ohne Telefonnummer – Kann der Verbraucher auch nach Ablauf der regulären Frist widerrufen?

Im Onlinehandel stellt die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht eine häufige Streitfrage dar. Verbraucher versuchen oft, Verträge nach Ablauf der Widerrufsfrist rückabzuwickeln, indem sie formale Fehler der Widerrufsbelehrung rügen. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe einer Telefonnummer unwirksam ist.

Sachverhalt

Ein Verbraucher kaufte über die Webseite eines Autohändlers einen Pkw. Knapp ein Jahr nach Vertragsschluss wollte er den Wagen zurückgeben und machte sein Widerrufsrecht geltend. Er argumentierte, die 14-tägige Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer enthielt und deshalb unwirksam sei. Neben der Belehrung enthielt die Widerrufsinformation lediglich die Postanschrift sowie die E-Mail-Adresse des Händlers. Der Käufer berief sich darauf, dass er bei fehlender ordnungsgemäßer Belehrung nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB sein Widerrufsrecht auch noch ein Jahr später ausüben könne.

Allgemeine Voraussetzungen des Widerrufs

Gemäß § 312g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Dieses ist in § 355 BGB geregelt. Zudem gelten nach § 356 BGB besondere Vorschriften für das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Dabei muss der Verbraucher folgende Fristen beachten:

  • Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  • Die Widerrufsfrist beginnt nach § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB belehrt hat.
  • Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Belehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB auf 12 Monate und 14 Tage.

Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) müssen Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihr Widerrufsrecht informieren und eine „schnelle und effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglichen.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24) entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer wirksam war. Zwar sehe die Musterbelehrung eine Telefonnummer vor, jedoch reiche es aus, wenn Verbrauchern eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme möglich sei. Im vorliegenden Fall genüge die Angabe der E-Mail-Adresse den Anforderungen. Zudem war die Telefonnummer des Händlers leicht auf dessen Webseite auffindbar, sodass kein schutzwürdiges Informationsdefizit bestand. Der Käufer konnte daher den Vertrag nichtmehr wirksam widerrufen, da die 14-Tage-Frist mit ordnungsgemäßer Belehrung bereits lange abgelaufen war.

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jeder formale Abweichungsfehler von der Musterbelehrung die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Entscheidend ist, ob Verbrauchern eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer möglich ist. Für Händler bedeutet dies, dass die Angabe einer Telefonnummer zwar empfohlen wird, aber die alleinige Angabe von E-Mail-Adresse und Postanschrift bei gleichzeitig leichter Auffindbarkeit der Telefonnummer im Internet nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.

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