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"Wiener Liste" - Unverbindliche Richtwerte zur Reisepreisminderung

Getrübte Urlaubsfreude durch beispielsweise verlorenes Gepäck, Baustellenlärm oder ein Zimmer ohne Meerblick – welche Ansprüche gebühren mir?

Die „Wiener Liste“ ist eine nach wie vor wachsende Sammlung von Einzelfallentscheidungen (überwiegende Judikatur des BG für HS Wien bzw. des HG Wien) zum Reiserecht. Ursprünglich galt die „Frankfurter Liste“ als Orientierungshilfe in der österreichischen Rechtsprechung. Mit der „Wiener Liste“ wurde ein Pendant geschaffen.

Die Beantwortung der Frage, ob und welche Reisepreisminderung allenfalls zusteht oder ob eine „Unannehmlichkeit“ hinzunehmen ist, wird anhand einer einfachen Stichwortsuche ermöglicht. So kann durch die Darstellung der Sammlung an Reisemängeln in der „Wiener Liste“ samt konkreter Einzelfallentscheidung der Prozentsatz der Preisminderung auf einfache Weise ermittelt werden.

Die „Wiener Liste“ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bietet jedoch eine praktikable Möglichkeit der Beurteilung etwaiger Prozesschancen.

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Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

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Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

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Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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