Wohngebäudeversicherung Wohngebäudeversicherung – aktuelle Rechtsprechung zu Wasserschäden
Urteilsbesprechung 1: LG Köln – Kein bedingungsgemäßer Nässeschaden bei undichten Fugen einer Dusche in der Wohngebäudeversicherung
Nässeschaden in der Wohngebäudeversicherung: Eine juristische Klärung
Das Landgericht Köln entschied am 19. September 2024 (Az. 24 O 313/23), dass Nässeschäden durch undichte Fugen an einer Dusche nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Die Entscheidung basiert darauf, dass das austretende Wasser aus der Dusche als “nicht versichertes Wasser” eingestuft wurde und somit nicht unter die Klauseln für Leitungswasserschäden fällt.
Sachverhalt
In einem Sanitärgebäude eines Campingplatzes war Wasser durch undichte Fugen zwischen Dusche und Wand ausgetreten, was zu erheblichen Schäden führte. Die Klägerin forderte von ihrer Wohngebäudeversicherung eine Deckungsleistung, da ihrer Meinung nach ein versicherter Leitungswasserschaden vorliege.
Rechtliche Wertung
Das LG Köln wies die Klage ab. Die Begründung: Schäden durch Wasser, das bestimmungsgemäß aus einer Dusche austritt, sind nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Es handelt sich um Baumängel und nicht um Schäden durch “Leitungswasser”, wie es die Versicherungsbedingungen vorsehen. Das Urteil stützt sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Dusche, Fugen und angrenzende Bauteile keine zusammenhängende “Einrichtung” im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten Risiken in der Wohngebäudeversicherung. Versicherungsnehmer sollten bei der Schadensmeldung präzise darlegen, dass der Schaden durch Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde. Baumängel oder fehlerhafte Abdichtungen stellen in der Regel keinen Versicherungsfall dar.
Urteilsbesprechung 2: LG Kassel – Kein Versicherungsschutz bei Bruch eines Drainagerohrs
Drainagerohr und Leitungswasserschäden: Ein Urteil mit Signalwirkung
Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 13. August 2024 (Az. 5 O 1901/23) entschieden, dass der Bruch eines Drainagerohrs im Garten keinen Leitungswasserschaden im Sinne einer Wohngebäudeversicherung darstellt. Dieses Urteil bekräftigt die strenge Auslegung der Versicherungsbedingungen.
Sachverhalt
Die Klägerin, Eigentümerin eines Wohngebäudes, zeigte ihrer Versicherung einen Nässeschaden an. Die Leckageortung ergab, dass Wurzeln in ein Drainagerohr eingedrungen waren, das Schicht- und Niederschlagswasser ableitet. Die Klägerin argumentierte, dass dies zu einem in der Wohngebäudeversicherung versicherten Nässeschaden geführt habe, da das Wasser ins Gebäude gedrückt wurde.
Rechtliche Wertung
Das LG Kassel stellte klar, dass Drainagerohre, die ausschließlich der Ableitung von Oberflächenwasser dienen, keine Rohre der Wasserversorgung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung sind. Der Bruch eines solchen Rohrs stellt daher keinen versicherten Leitungswasserschaden dar. Weder eine physische Verbindung zum Rohrsystem der Wasserversorgung noch ein bestimmungsgemäßer Wasseraustritt war nachweisbar.
Praxishinweis
Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, die Funktion und Verbindung von Leitungsrohren sorgfältig zu prüfen, bevor ein Versicherungsanspruch geltend gemacht wird. Versicherungsnehmer sollten sich bewusst sein, dass Drainagesysteme meist vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen sind, da sie keinen direkten Bezug zur Wasserversorgung des Gebäudes haben.