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Wohnrecht Woran ein Dachbodenausbau scheitern kann

In seiner Entscheidung vom 21.05.2019, 5 Ob 58/19v (www.ris.bka.gv.at/jus), bestätigte der OGH seine Judikatur, dass im Bereich des WEG unter gewissen Voraussetzungen eine von einem Wohnungseigentümer ausdrücklich erteilte Zustimmung zum Dachbodenausbau durch einen anderen Wohnungseigentümer als unwirksam bekämpft werden kann.

Im Anlassfall war im Kaufvertrag über eine Wohnung ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer sich die ausschließliche Benützung und Verwertung des in seinem Eigentum verbliebenen Dachbodens vorbehielt. Auf Grundlage dieser Regelung begehrte der Rechtsnachfolger des Verkäufers die Unterfertigung der Einreichpläne für den Dachgeschossbau. Die Käufer lehnten dies ab, sodass es in der Folge zur gerichtlichen Austragung kam.

Tatsächlich fällt laut OGH die einem Wohnungseigentumsorganisator vorbehaltene Möglichkeit des späteren Ausbaus eines Dachbodens regelmäßig unter die Unwirksamkeitsregel des § 38 Abs 1 Z 1 WEG, weil dies eine unbillige Beeinträchtigung der dem Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte darstellt. Der Verkäufer war als Mehrheitseigentümer in diesem Zusammenhang wie ein Wohnungseigentumsorganisator zu behandeln, weshalb der OGH das Unterfertigungsbegehren des Antragstellers abwies.

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