Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Irrtümer im Versicherungsrecht Zahlt die Hausrat bei jedem Diebstahl?

Unglaublich, aber wahr: Während die Verkäuferin abends nach Ladenschluss das Geld von der Kasse in den geöffneten Tresor einräumt, steigt der Dieb durch das offene Fenster in den Tresorraum ein. Der Dieb räumt das gerade in den Tresor hineingelegte Geld aus, während die Kassiererin dabei ist, weiteres Geld aus der Kasse zu holen. Als die Kassiererin zurückkommt und den Dieb sieht, ist sie starr vor Schreck. Der Dieb kann mit dem Geld aus dem Tresor durch das Fenster unerkannt flüchten.

Die (Einbruchsdiebstahl-)Versicherung lehnt die Zahlung der Versicherungsleistung ab und beruft sich auf grobe Fahrlässigkeit, da der Tresor nicht verschlossen gewesen sei. Außerdem wendet der Versicherer ein, dass es sich hier weder um einen Einbruchsdiebstahl noch um einen Raub handele.

Der Versicherer könnte damit durchdringen. Denn die versicherten Gefahren bei der Hausratversicherung sind unter anderem der Einbruchsdiebstahl und der Raub. Es ist ein allgemeiner Irrtum, dass die Hausratversicherung bei jeder Art von einem Diebstahl zahlt. Ein Diebstahl ist nur versichert, wenn der Dieb ein Behältnis oder die Wohnung (gewaltsam) aufbrechen musste. Beides ist im vorgenannten Beispiel nicht der Fall. Der Dieb konnte sich durch das geöffnete Fenster Zugang zum Raum verschaffen, in dem sich der Tresor befand. Der Tresor selbst war bereits geöffnet, da die Kassiererin gerade dabei war, die Tageseinnahmen dort zu hinterlegen. Auch von einem versicherten Raub kann hier eher nicht ausgegangen werden. Denn ein Raub setzt immer eine gewisse Physis voraus, also bei dem Stehlen muss unter Kraftaufwendung ein Widerstand angewendet oder gebrochen werden. Der Dieb konnte ohne Kraftaufwendung das Geld aus dem geöffneten Tresor entwenden. Die Kassiererin leistete zumindest keinen aktiven Widerstand und war starr vor Schreck.

Ob sich der Versicherer hier im vorgenannten Fall auf grobe Fahrlässigkeit berufen kann, steht auf einem anderen Blatt. Um dem vorzubeugen, sollten die Behältnisse, wie Tresore, in denen Sie Ihre Wertgegenstände aufbewahren, sowie die Türen und Fenster stets abgeschlossen sein. Ansonsten kann sich der Versicherer auf grobe Fahrlässigkeit berufen und den Versicherungsschutz versagen, zumindest kürzen.

Tipp für den Schadensfall: Sollten Sie Opfer eines Wohnungseinbruchs werden oder sonst Ihre Hausratversicherung in Anspruch nehmen müssen, informieren Sie zunächst sofort die Polizei und als zweites Ihren Versicherer. Halten Sie selbst auf Fotos die Einbruchsspuren fest. Fertigen Sie unbedingt eine so genannte Stehlgutliste an, in der sie die gestohlenen Gegenstände auflisten und zu welchem Preis sie gekauft wurden. Das gilt auch für Geschenke. Wenn Sie noch die Kaufbelege, Beipackzettel oder gar Fotos von den gestohlenen Gegenständen haben, umso besser. Fügen Sie auch diese der Stehlgutliste bei.

Alle Fachbeiträge zeigen

Arbeitsrecht
31.08.2026

BAG zieht Grenzen bei der Entgelttransparenz

Gleiche Tätigkeit, aber eine niedrigere Karrierestufe als die männlichen Kollegen: Eine IT-Spezialistin wollte deshalb wissen, was vergleichbare Beschäftigte verdienen. Dabei verlangte sie auch Informationen über Kollegen an anderen Standorten des Unternehmens. Das ging dem Bundesarbeitsgericht zu weit.

Beitrag lesen
Miet- und Immobilienrecht
31.08.2026

Klimaanlage im Wohnungseigentum: BGH erleichtert den Einbau von Splitgeräten (BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25)

Steigende Temperaturen erhöhen auch in Wohnungseigentumsanlagen den Bedarf an wirksamen Kühllösungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Rechtsposition bauwilliger Wohnungseigentümer deutlich gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Eigentümer die Gestattung eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen – auch wenn die Mehrheit der Gemeinschaft dies ablehnt.

Beitrag lesen
IT-Recht, Internationales Recht, Compliance und Wirtschaftsstrafrecht
31.08.2026

Der EU-KI-Akt in der Praxis: Was bringt der Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten?

Die Europäische Kommission hat den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht, der einen wichtigen praktischen Schritt bei der Umsetzung des EU-KI-Akts darstellt. Obwohl der Kodex freiwillig ist und für sich genommen keine neuen Rechtspflichten begründet, wird er in der Praxis vor allem bei der Auslegung und beim Nachweis der Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des KI-Akts eine bedeutende Rolle spielen.

Beitrag lesen