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Irrtümer im Versicherungsrecht Zahlt die Versicherung bei Alkohol am Steuer?

Kennen Sie das? Man sitzt abends mit Freunden oder der Familie zusammen (noch in Zeiten vor „Corona“) und irgendwann erzählt jemand, er habe neulich gehört, der Freund eines Freundes hätte mit Alkohol am Steuer einen Unfall verursacht. Dieser befürchte nun, dass sein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht für den Schaden des geschädigten Unfallbeteiligten aufkomme. Es wird heiß diskutiert, und alle sind der Meinung, bei einem solch eklatanten Verkehrsverstoß – Alkohol am Steuer! – kann es nur so sein, dass die Versicherung nicht zahlt.Dies ist aber ein Irrtum.

In der Tat ist es so, dass die Versicherungsbedingungen dazu verpflichten, das Fahrzeug nicht zu fahren, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.Dies wird angenommen bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) oder auch schon bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille) mit weiteren typisch alkoholbedingten Fahrfehlern, wie z.B. grundloses Abkommen von der Fahrbahn oder Auffahren auf ein stehendes Hindernis.

Wenn ein solcher Pflichtenverstoß vorliegt, also kurz gesagt „Alkohol am Steuer“, reicht dies aus rechtlicher Sicht noch nicht dazu aus, dass der Versicherer den Versicherungsschutz versagen darf. Es muss hinzukommen, dass diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde. Der Versicherungsnehmer muss also vorsätzlich im Zustand der Fahruntüchtigkeit gefahren sein. Häufiger ist der Fall, dass der Fahrer irrtümlich davon ausgeht, dass er noch fahrtüchtig ist, und damit grob fahrlässig handelt. Steht dies fest, so reicht dies noch immer nicht aus, dass der Versicherungsschutz entfällt.

Entscheidend ist vor allem, dass der Unfallschaden gerade aufgrund der Trunkenheit am Steuer verursacht wurde.

Hat also der Freund eines Freundes, obwohl er betrunken war, den Unfall verursacht, weil die Bremsen seines Fahrzeugs nicht mehr richtig funktioniert haben, so entfällt der Versicherungsschutz nicht deshalb, weil der Fahrer wegen Alkohol nicht mehr fahrtüchtig war.

Sollte es aber doch so sein, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ereignet hat, kann bei einer groben Fahrlässigkeit auch nur eine Kürzung des Versicherungsschutzes in Betracht kommen.

Der Teufel liegt wie so oft im Detail. Dass aber Trunkenheit am Steuer stets und ohne Ausnahme zum Verlust des Versicherungsschutzes führt, ist ein Irrtum.

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