Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Grundbuchrecht Zum Erbnachweis im Grundbuchrecht

Aktenauswertung durch das Grundbuchamt:

Zur Grundbuchberichtigung kann das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn der Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung unter Betreuung stand und sich aus der Betreuungsakte Zweifel an seiner Testierfähigkeit ergeben (OLG Hamm, BeckRS 2014, 22437).

Das Grundbuchamt darf Eigenermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers nicht anstellen. Hat es begründete Zweifel an der Testierfähigkeit des Verstorbenen, kann es jedoch dem Antragsteller die Vorlage eines Erbscheins auferlegen, sodass im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht die Testierfähigkeit geprüft werden muss. Auf einem Erbschein darf das Grundbuchamt zum Nachweis der Erbfolge auch bestehen, wenn sich die Erbfolge nur aus der Zusammenschau eines notariellen und eines privatschriftlichen Testaments ergibt (OLG Hamm, BeckRS 2013, 00426). Der Erbe hat immer dann einen Erbschein vorzulegen, wenn das Grundbuchamt Zweifel bei der Auslegung und Prüfung eines Testamentes hat (OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, 1531).

Erbnachweis bei Pflichtteilsstrafklausel:

Ehegatten verfügen häufig in ihrem Testament, dass sie sich gegenseitig im ersten Sterbefall zu Erben einsetzen und Schlusserben die Kinder sind. Eine Pflichtteilsstrafklausel findet sich ebenfalls häufig in diesen Testamenten. Ob die mit der Strafklausel verbundene Enterbung im Schlusserbfall vorliegt oder nicht, muss dem Grundbuchamt bekannt sein, wenn ein entsprechender Grundbuchberichtigungsantrag zugunsten der Schlusserben gestellt wird. Die Klärung tatsächlicher Rechtsverhältnisse bleibt einem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Die Obergerichte gehen davon aus, dass die Frage, ob der Pflichtteil nach dem ersten Elternteil geltend gemacht wurde oder nicht, mittels eidesstattlicher Versicherung geklärt werden kann (OLG München, NJOZ 2013, 891; OLG Hamm, NJW-RR 2011, 1097; OLG Frankfurt, BeckRS 2013, 07536).

Grundbuchberichtigung ohne Erbnachweis:

Ein Erbschein als Nachweis für Grundbuchzwecke kann nach § 35 III GBO entfallen, wenn die Wertgrenze von 3.000,00 EUR unterschritten ist (OLG München, NJW-RR 2014, 1114). Auch Unverhältnismäßigkeit der Kosten für einen Erbschein, die einen geringwertigen Grundstücksteil weit übersteigen, macht die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung entbehrlich.

Der Sonderfall, dass trotz Eintragung eines Erbens im Grundbuch die Auflassung des Grundstücks an einen Dritten mittels öffentlich beglaubigter postmortaler Vollmacht erreicht werden kann, war vom OLG Frankfurt zu entscheiden (NJOZ 2014, 190). Die notarielle transmortale Vollmacht ist Basis für die Eintragung einer Auflassung, unabhängig davon, ob ein Erbnachweis vorliegt oder nicht. Ist eine solche Vollmacht dem Erben bekannt, sollte er sie unverzüglich widerrufen und den Widerruf dem Grundbuchamt mitteilen.

Ist im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart, verlangt das OLG Saarbrücken nicht, dass die Nichtausübung des Rücktritts bei der Eintragung des Vertragserben als Schlusserben dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen wird (§ 35 Abs. 1 2. HS 1 GBO). Nur wenn Indizien Zweifel an der Gültigkeit der Erbeinsetzung begründen, darf der Erbschein auch in diesen Fällen verlangt werden (OLG Saarbrücken, BeckRS 2014, 17789).

Der Zwischeneintragung einer Erbengemeinschaft bedarf es nicht, wenn der Alleineigentümer einer Immobilie von dieser Gemeinschaft beerbt wird und ein Miterbe seinen Erbteil auf einen anderen Erben überträgt. Dann ist nur die neu entstandene Erbengemeinschaft einzutragen, nicht auch die ursprüngliche (OLG Nürnberg, NJOZ 2014, 290). Der Beschluss erspart die Kosten der Voreintragung einer Erbengemeinschaft, wenn nach einer Erbteilsübertragung unter den Miterben eine personell reduzierte Erbengemeinschaft bestehen bleibt (§ 40 Abs. 1 GBO).

Erfolgt eine Abschichtung dergestalt, dass letztlich nur ein Alleinerbe übrigbleibt und sich in seiner Hand alle Erbteile vereinigen, vollzieht sich der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs, welches dann entsprechend zu korrigieren ist. Nach einer noch zu § 60 IV KostO ergangenen Entscheidung ist die Grundbuchberichtigung nach Abschichtung der übrigen Erben gebührenfrei (OLG Zweibrücken, FGPrax 2012, 223). Ein Testamentsvollstreckervermerk ist regelmäßig nur bei Vorlage eines Erbscheins, der die Testamentsvollstreckung nicht ausweist, zu löschen. Das KG lässt es zu, dass das Ende der Testamentsvollstreckung per rechtskräftigem Beschluss des Nachlassgerichts, in dem der Fortbestand der Testamentsvollstreckung verneint wird, nachgewiesen werden kann (KG, NJW-RR 2015, 787).

Alle Fachbeiträge zeigen

Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen
Steuerrecht
20.04.2026

Auslandsdienstreisen: Ab 2026 gelten in vielen Staaten neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Regelmäßig einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen. Das BMF hat nun eine Anpassung ab dem 01.01.2026 vorgenommen. Verändert wurden damit die Pauschalen für mehrere Länder, unter anderem für Albanien, Bulgarien, China, Estland, Irland, Israel, Katar, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mexiko, die Niederlande, Rumänien, Schweiz, Ukraine und Venezuela.

Beitrag lesen