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Schadensersatzrecht Österreich Zur merkantilen Wertminderung bei Bauschäden (AT)

Die Problematik ist vorrangig im Zusammenhang mit Fahrzeugen bekannt. Ein neuwertiges Fahrzeug wird bei einem Unfall erheblich beschädigt. Trotz vollständiger Reparatur ist im Fall des Verkaufes des Fahrzeuges nicht jener Verkaufspreis zu erzielen, der ohne den Unfall zu lukrieren gewesen wäre. In einem solchen Fall liegt eine merkantile Wertminderung vor.

Die als merkantile Wertminderung bezeichnete Schadenposition soll jenen Schaden ausgleichen, der dem Geschädigten trotz einwandfreier Reparatur der Sache verbleibt. Sie steht unabhängig davon zu, ob die Sache repariert oder verkauft wird. Der Anspruch ist nur bei ganz geringfügigen harmlosen Schäden ausgeschlossen.

Der OGH bestätigte vor kurzem ( OGH 25.4.2023, 10 Ob 59/22g ) erneut, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Liegenschafen in Betracht kommt. Auch bei der Schädigung eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass potentielle Käufer nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre. Der Schaden muss aber auch hier erheblich sein. Bloße Bagatellschäden reichen nicht aus.

In dem zu beurteilenden Fall sprach der OGH eine merkantile Wertminderung zu. Die Mängel am Haus betrafen tragende Teile und die Statik. Zudem waren weitere Risse in den Wänden nach der Sanierung nicht gänzlich auszuschließen. Der Wert dient nur der Orientierung. Hier wurde ein Bagatellschaden bei einem Wert der Liegenschaft von € 660.000,- und Reparaturkosten von € 20.000,- verneint.

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