Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Schadensersatzrecht Österreich Zur merkantilen Wertminderung bei Bauschäden (AT)

Die Problematik ist vorrangig im Zusammenhang mit Fahrzeugen bekannt. Ein neuwertiges Fahrzeug wird bei einem Unfall erheblich beschädigt. Trotz vollständiger Reparatur ist im Fall des Verkaufes des Fahrzeuges nicht jener Verkaufspreis zu erzielen, der ohne den Unfall zu lukrieren gewesen wäre. In einem solchen Fall liegt eine merkantile Wertminderung vor.

Die als merkantile Wertminderung bezeichnete Schadenposition soll jenen Schaden ausgleichen, der dem Geschädigten trotz einwandfreier Reparatur der Sache verbleibt. Sie steht unabhängig davon zu, ob die Sache repariert oder verkauft wird. Der Anspruch ist nur bei ganz geringfügigen harmlosen Schäden ausgeschlossen.

Der OGH bestätigte vor kurzem ( OGH 25.4.2023, 10 Ob 59/22g ) erneut, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Liegenschafen in Betracht kommt. Auch bei der Schädigung eines Gebäudes ist davon auszugehen, dass potentielle Käufer nicht bereit sind, denselben Kaufpreis für die Liegenschaft zu bezahlen, wie er ohne das schädigende Ereignis geleistet worden wäre. Der Schaden muss aber auch hier erheblich sein. Bloße Bagatellschäden reichen nicht aus.

In dem zu beurteilenden Fall sprach der OGH eine merkantile Wertminderung zu. Die Mängel am Haus betrafen tragende Teile und die Statik. Zudem waren weitere Risse in den Wänden nach der Sanierung nicht gänzlich auszuschließen. Der Wert dient nur der Orientierung. Hier wurde ein Bagatellschaden bei einem Wert der Liegenschaft von € 660.000,- und Reparaturkosten von € 20.000,- verneint.

Beitrag veröffentlicht am
3. September 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen