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Medizinisches Versorgungszentrum § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V: Mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ nachrangig zu berücksichtigen?

(LSG) Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.10.2023 – L 7 KA 26/23 B ER)

Einleitung:

§ 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V besagt, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführtes MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, nachrangig zu berücksichtigen ist.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat am 18. Oktober 2023 einen Beschluss gefasst, der die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Regelung zur Nachrangigkeit bei der Auswahl des Praxisnachfolgers betrifft. Diese Zusammenfassung erläutert die Argumentation des Gerichts und warum es die gesetzliche Nachrangigkeitsregelung in diesem Fall nicht angewandt hat.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und die Beigeladene zu 7 standen sich als Bewerber um die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes gegenüber. Beide MVZ wurden mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführt. Die Antragstellerin hatte bereits einen Mietvertrag für die Praxisräume abgeschlossen, bevor die Entscheidung des Zulassungsausschusses vorlag, was zur Verlegung der Praxis führte.

Argumentation des Gerichts:

Rechtlicher Rahmen:

Das Gericht bezieht sich auf § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V, der besagt, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein MVZ, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten liegt, nachrangig zu berücksichtigen ist. Diese Regelung soll die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten in MVZ fördern und die Versorgung der Patienten sicherstellen.

Anwendungsbereich der Nachrangregelung:

Das Gericht stellt klar, dass diese Nachrangigkeitsregelung in Situationen, in denen zwei MVZ, die mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführt werden, gegeneinander konkurrieren, nicht zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, die den Schutz der freiberuflichen Ärzteschaft in MVZ betont. Da beide MVZ in diesem Fall nicht von freiberuflichen Ärzten, sondern von Kapitalinvestoren geführt werden, sieht das Gericht keine Notwendigkeit, eines der MVZ nachrangig zu behandeln.

Bestandsschutzregelung:

Nach § 103 Abs. 4c Satz 4 SGB V gilt der Nachrang nicht für MVZ, die am 31. Dezember 2011 bereits zugelassen waren und bei denen die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte schon zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die Bestandsschutzregelung in diesem speziellen Fall ebenfalls nicht greift, da die Regelung auf den Schutz bereits bestehender Strukturen abzielt und nicht auf die Konkurrenzsituation zwischen zwei kapitalgeführten MVZ angewendet werden kann.

Ergebnis:

Das Gericht hat die Beschwerde der Antragstellerin abgewiesen und entschieden, dass die Nachrangigkeitsregelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V nicht anwendbar ist, wenn sich zwei MVZ, die mehrheitlich von Kapitalinvestoren geführt werden, gegenüberstehen. Die Entscheidung betont die Bedeutung des Fortführungswillens und die Notwendigkeit, die Versorgung der Patienten sicherzustellen.

Schlussfolgerung:

Dieses Urteil verdeutlicht die spezifischen Umstände, unter denen gesetzliche Regelungen zur Nachrangigkeit nicht zur Anwendung kommen. Die Differenzierung zwischen freiberuflichen und kapitalgeführten MVZ ist ein zentraler Aspekt der Entscheidung. Die sorgfältige Interessenabwägung zugunsten der Patientenversorgung unterstreicht die Prioritäten des Gerichts in solchen Fällen.

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