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Verkehrsrecht "Aber Radfahren darf ich doch noch?"

Radfahren geht immer, oder kann selbst dies durch die Behörde untersagt werden? Da lässt man schon das Auto stehen und fährt mit dem Fahrrad, und auch das ist unter Umständen nicht immer eine gute Idee.

Nicht selten wird einem Betroffenen per Ordnungsverfügung das Radfahren untersagt. Wie kann es dazu kommen und welche Anforderungen müssen hierfür erfüllt sein?

Mit Beschluss vom 25.04.2022 bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ.: 11 Cs 21.2988) noch eine Entscheidung der Behörde hinsichtlich einer Ordnungsverfügung, mit welcher der betroffenen Person unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (also umgangssprachlich: mit sofortiger Wirkung) das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum untersagt worden war. Der Betroffene war hiermit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Was war passiert?

Der Betroffene fuhr mit seinem Fahrrad und stürzte. Hierbei erlitt er leichte Verletzungen. Eine daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille. Vor dem zuständigen Amtsgericht wurde der Betroffene wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Aber damit nicht genug. Im Anschluss hieran ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, dass er ein medizinisch-psychologisches Gutachten (kurz: MPU) vorzulegen habe. Dieser Aufforderung kam der Betroffene nicht nach. Die Behörde erließ sodann eine Ordnungsverfügung, mit welcher dem Betroffenen das Fahren von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum verboten wurde.

Da diese Ordnungsverfügung mit sofortiger Wirkung für den Betroffenen galt, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Würzburg. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Hiergegen richtete sich sodann die Beschwerde des Betroffenen.

Wie entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof?

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Die Gründe hierfür sind für das Gericht ganz klar: Der Betroffene ist der Aufforderung zur Vorlage der MPU nicht nachgekommen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe somit gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung (kurz: FEV) davon ausgehen, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen allgemein bestehe. Grundsätzlich solle durch die MPU geklärt werden, ob und inwieweit auch mildere Maßnahmen - etwa Beschränkungen oder Auflagen - in Betracht kommen. Wenn ein solches Gutachten wie im vorliegenden Falle jedoch gar nicht erst vorgelegt werde, habe die Fahrerlaubnisbehörde keine andere Möglichkeit, als das allumfassende Verbot inklusive Fahrrad auszusprechen. Hierdurch sollen andere Verkehrsteilnehmer geschützt und die Sicherheit des Straßenverkehrs aufrechterhalten werden. 

Gleichlautend entschieden beispielsweise auch schon das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 17.08.2012, AZ.: 10 A 10284/12) und auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 12.08.2020, AZ.: 1 K 48/20). 

Wichtig ist zu wissen, dass es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Ratsam ist es auf jeden Fall, sich unmittelbar nach einem solchen Vorfall anwaltliche Beratung einzuholen. Häufig kann durch das richtige Vorgehen und eine gute Verteidigungsstrategie vieles verhindert werden, so dass es nicht soweit kommen muss. 

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