Niederländisches Gesellschaftsrecht Ausschluss eines Gesellschafters im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (NLD)
Das niederländische Recht bietet streitenden Gesellschaftern die Möglichkeit, sich voneinander zu trennen. Das kann mit der sogenannten „geschillenregeling“ , der Regelung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern, erreicht werden. Die Regelung von Streitigkeiten unter Gesellschaftern gibt es in drei Varianten: (i) Ausschlussverfahren; (ii) Austrittsverfahren; und (iii) die Klage auf Übertragung der Stimmrechte.
Eine Pattsituation zwischen zwei 50/50-Gesellschaftern kann durch das Ausschlussverfahren gelöst werden (Artikel 2:336 ff. BW). Dadurch kann ein Gesellschafter zwangsweise ausgekauft werden. Das Ausschlussverfahren kann eingeleitet werden, wenn sich ein Gesellschafter ein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, das die Interessen der Gesellschaft so stark beeinträchtigt, dass die Fortsetzung der Beteiligung nicht mehr zumutbar ist. Dabei reicht die bloße Unvereinbarkeit von Charakteren nicht aus, um ein Fehlverhalten anzunehmen. Es muss ein anhaltendes Fehlverhalten vorliegen, das den Betrieb des Unternehmens gefährdet, weil die Beschlussfassung verzögert wird. Bei einem Anteilsverhältnis von 50/50 unter den Gesellschaftern, in dem die Gesellschafter ebenfalls satzungsgemäße Geschäftsführer sind, lässt sich nur schwer feststellen, in welcher Eigenschaft eine Person ein bestimmtes Verhalten an den Tag legt. Als satzungsgemäßer Geschäftsführer oder als Gesellschafter?
Die Klage auf Ausschluss kann entweder in einem Hauptverfahren oder einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht werden. Allerdings ist das Ausschlussverfahren kein einfaches Verfahren, das in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geführt werden kann. In der Regel wird eine solche Klage abgewiesen, aber inzwischen gibt es eine Reihe von Urteilen, in denen das Gericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Ausschluss eines Gesellschafters angeordnet hat. Ein aussagekräftiges Beispiel einer erfolgreichen Klage auf Ausschluss spielte sich Anfang diesen Jahres vor dem Landgericht Amsterdam ab. [1]
Der Rechtsstreit
Zwei Kolleginnen haben zu irgendeinem Zeitpunkt beschlossen, eine Kinderbetreuung für junge Kinder mit chronischen Krankheiten zu gründen. Beide Gründerinnen (hiernach: Gesellschafterin 1 und Gesellschafterin 2) halten (indirekt) 50 % der Anteile und sind satzungsgemäße Geschäftsführerinnen des Unternehmens, das die Kinderbetreuung betreibt. Im März 2022 fällt Gesellschafterin 1 mit Burn-out-Beschwerden aus. Einige Monate später stellt sich heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit langfristig zu sein scheint. Es liegt eine sog. gesetzliche Verhinderung („belet“) vor und Geschäftsführungsbeschlüsse können in Abwesenheit von Gesellschafterin 1 nicht gefasst werden. Die Gesellschafterversammlung fasst einen Gesellschafterbeschluss, mit dem Gesellschafterin 1 als satzungsgemäße Geschäftsführerin abberufen wird. Während eines Gesprächs mit dem Aufsichtsrat („Raad van Toezicht“; hiernach: RvT) im Rahmen der Wiedereingliederung stellt sich heraus, dass Gesellschafterin 1 geäußert hat, nicht in dieselbe Funktion zurückkehren zu können, weil die Arbeiten ihre Arbeitsunfähigkeit teilweise mitverursacht haben. Zwei Wochen später korrigiert sie ihre Aussage. Mit einer „anderen Funktion“ meinte sie ein Aufgabenpaket innerhalb ihres Amts als Geschäftsführerin. Sie forderte eine Rückkehr in ihr vorheriges Amt als satzungsgemäße Geschäftsführerin. Der RvT jedoch und einige Standortmanager haben dahingegen festgestellt, dass das Unternehmen in Abwesenheit von Gesellschafterin 1 floriert und dass sie ihre Aufgaben als Geschäftsführerin nicht ordnungsgemäß erfüllt hat beziehungsweise als Führungskraft ungeeignet war. Gespräche wurden nicht vorbereitet und ihre Kommunikation zeichnete sich durch Emotionen und Impulsivität aus. In der Zwischenzeit verhärtete sich das Verhältnis zwischen Gesellschafterin 1, Gesellschafterin 2 und dem RvT. Gesellschafter 1 stellt für ihre Rückkehr die harte Bedingung, dass sie erneut zur satzungsgemäßen Geschäftsführerin bestellt wird. Außerdem droht sie, diverse Beteiligte haftbar zu machen, beispielsweise die Standortmanager wegen mangelhafter Arbeitsleistung und den Wirtschaftsprüfer wegen Parteinahme. Abschließend hat sie dem RvT das Vertrauen aufgekündigt.
In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht entschieden, dass das Verhalten eines Gesellschafters durch seine Leistung als satzungsgemäßer Geschäftsführer beeinflusst wird. Das Vorgehen von Gesellschafterin 1 richtet sich ausschließlich auf ihre Rückkehr als satzungsgemäße Geschäftsführerin. Das Verhältnis zwischen den Parteien ist ernsthaft gestört. Da die Beschlussfassung gelähmt wird, muss Gesellschafterin 1 zugunsten von Gesellschafterin 2 das Feld räumen. Das Gericht gibt der Klage auf Ausschluss statt.
Es geschieht nicht oft, dass der Ausschluss eines Gesellschafters in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet wird. Eine zwangsweise Übertragung der Anteile in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nur unter sehr besonderen Umständen möglich. Die Fortführung des Unternehmens muss sehr kurzfristig gefährdet sein. Die Dringlichkeit wird als ausschlaggebend betrachtet.[2] In der vorliegenden Rechtssache entschied das Gericht, dass ein dringendes Interesse vorliegt, weil es möglich sein muss, dass Gesellschafterbeschlüsse mit gebotener Sorgfalt und Eile gefasst werden. Offenbar erkannte das Gericht, dass das Warten auf ein Hauptverfahren nicht zweckdienlich ist und dass Gesellschafterin 1 ihre Anteil schon zu dem Zeitpunkt der Gesellschafterin 2 anbieten musste.
Zu guter Letzt
Es ist wichtig, sich bewusst zu machen, dass das Amt eines satzungsgemäßen Geschäftsführers und das eines Gesellschafters nicht sauber voneinander getrennt werden. Ein Verhalten in der Eigenschaft als Geschäftsführer kann der Gesellschaft derart schaden, dass der Geschäftsführer zur Übertragung seiner Anteile gezwungen wird. Darüber hinaus scheint das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit dieser Entscheidung einen Weg zu beschreiten, der zu einem schnelleren Ausschluss im Wege einer einstweiligen Anordnung führen wird.
[1] Rechtbank Amsterdam 10. Februar 2022, ECLI:NL:RBAMS:2022:645.
[2] Siehe beispielsweise Rechtbank Midden-Nederland 20. Mai 2020, ECLI:NL:RBMNE:2020:4066.