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Vertragsrecht Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Verträge

Schon kurz nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Österreich zeigte sich, dass diese Krise auf viele Verträge (Kauf-, Liefer-, Werkverträge etc.) massive Auswirkungen hat. Einer Vielzahl von Vertragspartnern war es kurzfristig nicht mehr möglich, ihren Leistungspflichten (zeitgerecht) nachzukommen. Der Beitrag setzt sich mit den damit einhergehenden Folgen, aber auch mit gesetzlichen Neuregelungen, die Einfluss auf die Vertragsabwicklung haben, auseinander.

„Höhere Gewalt“

Die COVID-19-Pandemie ist – soweit man das zum jetzigen Zeitpunkt beurteilen kann – ein Fall der sogenannten „höheren Gewalt“. Darunter sind sämtliche unerwarteten, äußeren Umstände zu verstehen, die eine Vertragspartei daran hindern, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und nicht von ihr verursacht wurden. Für eine rechtliche Beurteilung ist in solchen Fällen zunächst auf die vertraglichen Vereinbarungen abzustellen. Gibt es keine speziellen Vereinbarungen gilt Folgendes:

Nachträgliche Unmöglichkeit

Wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung einer Partei durch „höhere Gewalt“ unmöglich, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, seine eigene Leistung zu erbringen. Ist die Leistungserbringung nur vorübergehend nicht möglich, dann hat der andere Vertragspartner die Wahl, entweder am Vertrag festzuhalten oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen (wie z. B. Anzahlungen) sind im Falle des Rücktritts vom Vertrag herauszugeben. Ist die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich geworden, kann der Vertragspartner des Nichterfüllenden eine allfällig bereits erbrachte Leistung zurückfordern, weil die Leistungspflichten aufgehoben werden und der Vertrag wegfällt. Eine schadenersatzrechtliche Haftung ist in solchen Fällen regelmäßig nicht gegeben, da kein Verschulden vorliegt.

Auswirkungen auf die Pflichten des Werkunternehmers

Gerade Werkunternehmer stehen aufgrund der Krise vor dem Problem, ihre Leistungen nicht zeitgerecht erbringen zu können. Wurden für Fälle von „höherer Gewalt“ keine anderslautenden Vereinbarungen (etwa durch Vereinbarung der ÖNORM B2110) getroffen, werden diese dem Risiko des Werkunternehmers zugerechnet. In solchen Fällen hat der Werkunternehmer keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Leistungsfrist oder die Erhöhung des Werklohnes (Mehrkosten). Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag zwar nicht gestützt auf die COVID-19-Krise kündigen, außer es gibt dafür eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Er kann das Werk aber jederzeit – auch grundlos – abbestellen. Der Werkunternehmer hat diesfalls Anspruch auf den gesamten Werklohn, muss sich davon aber jene Ausgaben abziehen lassen, welche er sich durch die unterbliebene Fertigstellung erspart hat.

Verzugszinsen

Maßgebliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Verträge ergeben sich darüber hinaus auch aus dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 24/2020; www.ris.bka.gv.at/bgbl). Demnach gilt für Verträge, die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden, eine Beschränkung der Verzugszinsen auf den gesetzlichen Verzugszinssatz nach dem ABGB in Höhe von 4 % p.a. Diese Beschränkung kommt zur Anwendung, wenn der Schuldner eine Zahlung, die zwischen 01.04.2020 und 30.06.2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er aufgrund der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. In diesem Fall werden weder allenfalls vereinbarte höhere Zinsen fällig, noch muss der Schuldner die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen ersetzen. Die Begrenzung der Verzugszinsen auf 4 % kommt für sämtliche Vertragsverhältnisse zur Anwendung und gilt demnach auch für reine Unternehmergeschäfte. Die für diese Vertragsverhältnisse sonst üblichen Unternehmerzinsen kommen daher nicht zur Anwendung. Die Beschränkung gilt bis 30.06.2022. Außergerichtliche Betreibungs- und/oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt vornimmt, sind somit von diesem zu finanzieren. Eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Zahlung ist jedoch jederzeit möglich.

Vertragsstrafen

Darüber hinaus lässt sich dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I 24/2020; www.ris.bka.gv.at/bgbl) entnehmen, dass vereinbarte Konventionalstrafen nicht fällig werden, wenn der Leistungsverzug aus einer durch die COVID-19-Krise verursachten wirtschaftlichen Beeinträchtigung resultiert oder die Erbringung der Leistung wegen der durch die COVID-19-Krise verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird. Diese Regelung gilt auch für verschuldensunabhängige Vertragsstrafen. Anwendbar ist die Bestimmung auf Verträge, die vor dem 01.04.2020 geschlossen wurden. Die Bestimmung tritt ebenfalls erst mit 30.06.2022 außer Kraft und ist demnach anzuwenden, wenn der Leistungsverzug zwischen 01.04.2020 und 30.06.2022 eintritt. Ist ein Leistungsverzug nur teilweise auf die gegenwärtige COVID-19-Krise zurückzuführen, kommt es nur zu einer anteiligen Befreiung von der Konventionalstrafe.

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