Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Barrierefreiheitspflichten für Websites: Das müssen Unternehmen ab dem 28. Juni 2025 beachten

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft – mit nicht unerheblichen Folgen für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Während bislang vor allem öffentliche Stellen zur Barrierefreiheit verpflichtet waren, trifft das neue Gesetz erstmals auch private Anbieter, sofern ihre Online-Angebote auf Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern ausgerichtet sind.

Sollten Sie digitale Geschäftsmodelle oder Online-Buchungsportale anbieten, dürfte für Sie Handlungsbedarf bestehen.

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in nationales Recht um. Erfasst sind sowohl Produkte als auch Dienstleistungen, die Verbrauchern bereitgestellt werden. Besonders relevant für die Praxis sind dabei die sog. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Darunter fallen Websites und Apps, über die Verbraucher Produkte kaufen oder Dienstleistungen buchen können. Entscheidend ist, ob der Anbieter über das digitale Angebot auf einen Vertragsschluss mit dem Verbraucher hinwirkt – unabhängig davon, ob es sich um ein entgeltliches oder unentgeltliches Angebot handelt. Auch „kostenlose“ Leistungen können demnach erfasst sein, sofern sie personenbezogene Daten abfragen oder Werbung für entgeltliche Angebote darstellen.

Nicht betroffen sind hingegen rein informierende Websites ohne Vertragsanbahnung, wie sie im B2B-Bereich häufig anzutreffen sind. Unternehmen, die ausschließlich Geschäftskunden adressieren und dies eindeutig kenntlich machen, unterfallen grundsätzlich nicht den Regelungen des BFSG. Ebenso ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro – sie sind von den Verpflichtungen für Dienstleistungen befreit.

Fällt ein digitales Angebot unter das BFSG, muss es in technischer Hinsicht barrierefrei gestaltet sein. Das bedeutet unter anderem: vollständige Bedienbarkeit der Website ohne Maus (etwa über die Tastatur), verständliche Strukturierung von Inhalten, ausreichende Kontraste, Alt-Texte für Bilder sowie die Kompatibilität mit Screenreadern.  Maßgeblich sind hier die Anforderungen der EU-Norm EN 301 549 sowie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine Barrierefreiheitserklärung, in der die konkreten Maßnahmen dokumentiert werden.

Unternehmen, die die Anforderungen nicht umsetzen, riskieren nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die zuständige Marktüberwachungsbehörde – darunter Bußgelder von bis zu 100.000 Euro –, sondern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbraucherschutz- oder Behindertenverbände. Denn das BFSG enthält in weiten Teilen Marktverhaltensregeln, die eine wettbewerbsrechtliche Relevanz begründen.

Unsere Empfehlung: Sie sollten jetzt prüfen lassen, ob Ihre digitalen Angebote unter das BFSG fallen und damit den Barrierefreiheitspflichten unterliegen. Besonders betroffen sind Betreiber von Online-Shops, Plattformen mit Buchungsfunktionen, digitale Terminvereinbarungssysteme sowie interaktive Tools mit Bezug zu konkreten Dienstleistungen.  Wo Barrierefreiheitspflichten bestehen, sollten technische Maßnahmen und rechtliche Dokumentationen rechtzeitig vorbereitet werden. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden – und ein inklusiveres, kundenfreundlicheres Nutzererlebnis schaffen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Vertragsrecht Vertrag Unterschrift
Insolvenzrecht
08.05.2026

Wann wird die Schwelle zum Betriebsübergang nach § 613a BGB überschritten?

Dies ist auch eine für insolvenzrechtliche Sanierungen relevante Fragestellung. Denn auch in diesem Zusammenhang findet die Regelung des § 613a BGB Anwendung – beispielsweise im Zuge einer sogenannten übertragenden Sanierung.

Beitrag lesen
handschlag arbeit kündigung vertrag
Arbeitsrecht
04.05.2026

Variable Vergütung in der Elternzeit – was das Urteil für die Praxis bedeutet

Variable Vergütungssysteme sind aus der modernen Arbeitswelt kaum noch wegzudenken. Boni, Zielprämien und leistungsabhängige Gehaltsbestandteile sollen Anreize setzen und Unternehmenserfolg honorieren. Gleichzeitig werfen sie in der Praxis immer wieder rechtliche Fragen auf – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer zeitweise keine Arbeitsleistung erbringen, etwa während der Elternzeit. Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts schafft hierzu wichtige Klarheit und gibt sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine verlässliche Orientierung.

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
04.05.2026

Umsatzbeteiligung: Fortzahlungspflicht auch bei Krankheit, Urlaub und an Feiertagen!

Eine vertraglich vereinbarte Umsatzbeteiligung ist Bestandteil des regelmäßigen Arbeitsentgelts und mithin auch im Falle von Urlaub, Krankheit und an Feiertagen fortzuzahlen, so das Arbeitsgericht Ludwigshafen (Urteil vom 04.03.2025, Az. 8 Ca 1681/23).

Beitrag lesen