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Pflichtverletzung des Pflegeheims Beweislast bei Schadensfall im Pflegeheim

BGH, Urt. v. 14.01.2021 – III ZR 168/19

Kommt der Bewohner eines Pflegeheims zu Schaden, muss der Pflegeheimträger unter Umständen beweisen, dass dem Ereignis keine Pflichtverletzung des Pflegeheims zu Grunde lag. Eine solche Beweislastumkehr setzt aber nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) voraus, dass der Bewohner im Zeitpunkt des Schadensfalls der Obhut einer Pflegekraft im Rahmen einer konkreten Pflege- oder Betreuungsmaßnahme anvertraut war.

Erforderlich sei das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist. Es genüge nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat.

Praxishinweis:

Der Umfang der Sorgfaltspflicht von Pflegeheimen gegenüber ihren Bewohnern bleibt nach dem BGH anhand des Einzelfalls zu bewerten. Das Spannungsfeld liegt zwischen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Heimbewohner einerseits und der Achtung ihrer Menschenwürde und Freiheitsrechte andererseits. Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt und die eventuell zu treffenden Sicherungsvorkehrungen ist eine ex-ante-Betrachtung, die sich losgelöst von den abstrakt denkbaren Sicherheitsrisiken an der konkreten Pflegesituation zu orientieren hat.

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