Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Corona und Kurzarbeit / Homeoffice

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht beschäftigt werden. Die übliche Arbeitszeit kann somit auch auf null herabgesetzt werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er einen reduzierten Lohn erhält. Der fehlende Verdienst wird dann teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Dieses wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt davon ab, wie hoch Ihr finanzieller Verlust nach Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden aber rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Die einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit ist für den Arbeitgeber jedoch dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Muss ich einer Kurzarbeitsvereinbarung zustimmen?

Eine Zustimmungspflicht des Arbeitnehmers besteht nicht. Sollte der Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Kurzarbeit jedoch verweigern, begibt er sich in das Risiko, betriebsbedingt gekündigt zu werden.

Darf ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Arbeitnehmer, welche schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt hatten, können diese weiter ausüben. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das Einkommen bis zur Höhe des bisherigen Verdienstes nicht auf das gezahlte Kurzarbeitergeld angerechnet. Erst wenn das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst überschreitet, verringert sich das Kurzarbeitergeld entsprechend.

Darf der Arbeitgeber Home Office anordnen?

Die Arbeit von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnung nicht einseitig anordnen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Homeoffice verantwortlich ist. Hierfür wäre eine Risikoanalyse und eine entsprechende Besichtigung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Alle Fachbeiträge zeigen

Wettbewerbsrecht, Arbeitsrecht
13.03.2026

Jahrelang in Vorbereitung, jetzt in Sicht: neue Regeln für Wettbewerbsverbote (NLD)

Im April 2024 haben wir bereits über den Gesetzentwurf zur Modernisierung von Wettbewerbsverboten berichtet. Der Gesetzentwurf schränkt den Spielraum von Arbeitgebern ein, Wettbewerbsverbote zu vereinbaren und geltend zu machen. Damals wurde dieser Gesetzentwurf einer Internetkonsultation unterzogen. Nun steht der Gesetzentwurf endlich auf der Tagesordnung für die Behandlung in der Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments („Tweede Kamer“) im zweiten Quartal 2026. Da die Behandlung näher rückt, ist es Zeit für ein Update!

Beitrag lesen
Arbeitsrecht, Compliance
13.03.2026

Vorgeschriebene Mitgliedschaft in dem für die Branche geltenden Rentenfonds - möglicherweise eine Untergrenze! (NLD)

Die überwiegende Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Branchenrentenfonds beizutreten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob ihre Geschäftstätigkeiten mit den in einem Verpflichtungsbeschluss aufgeführten Geschäftstätigkeiten übereinstimmen (der Geltungsbereich). Für viele Geltungsbereiche gilt ein Hauptkriterium: Im Wesentlichen müssen für X Prozent des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Einheit spezifisch aufgeführte Geschäftstätigkeiten stattfinden.

Beitrag lesen
Gemeinschaftseigentum
13.03.2026

Wärmepumpen auf Gemeinschaftsgrundstücken, Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist nichtig

Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aufgestellt.

Beitrag lesen