Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Corona und Kurzarbeit / Homeoffice

Was bedeutet Kurzarbeit?

Die Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht beschäftigt werden. Die übliche Arbeitszeit kann somit auch auf null herabgesetzt werden. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass er einen reduzierten Lohn erhält. Der fehlende Verdienst wird dann teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Dieses wird von der Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers gezahlt. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt davon ab, wie hoch Ihr finanzieller Verlust nach Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden aber rund 60 % des ausgefallenen Nettoentgeltes bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.

Kann Kurzarbeit vom Arbeitgeber einseitig angeordnet werden?

Die einseitige Anordnung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine einseitige Anordnung der Kurzarbeit ist für den Arbeitgeber jedoch dann möglich, wenn der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Tarifvertrag eine solche Möglichkeit vorsieht. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.

Muss ich einer Kurzarbeitsvereinbarung zustimmen?

Eine Zustimmungspflicht des Arbeitnehmers besteht nicht. Sollte der Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Kurzarbeit jedoch verweigern, begibt er sich in das Risiko, betriebsbedingt gekündigt zu werden.

Darf ich während der Kurzarbeit woanders arbeiten?

Arbeitnehmer, welche schon vor Einführung einer Kurzarbeit eine Nebentätigkeit ausgeübt hatten, können diese weiter ausüben. Maßgeblich ist der erste Abrechnungsmonat des Kurzarbeitergeldes. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Anders verhält es sich jedoch, wenn eine neue Tätigkeit aufgenommen wird oder die bestehende Nebenbeschäftigung erweitert wird. In diesem Fall wird das Einkommen bis zur Höhe des bisherigen Verdienstes nicht auf das gezahlte Kurzarbeitergeld angerechnet. Erst wenn das Gesamteinkommen den bisherigen Verdienst überschreitet, verringert sich das Kurzarbeitergeld entsprechend.

Darf der Arbeitgeber Home Office anordnen?

Die Arbeit von zu Hause aus, kann der Arbeitgeber aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Wohnung nicht einseitig anordnen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen im Homeoffice verantwortlich ist. Hierfür wäre eine Risikoanalyse und eine entsprechende Besichtigung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Alle Fachbeiträge zeigen

Verbraucherrecht, Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht
23.09.2026

Widerrufsrecht bei Streaming-Abos

EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Streaming-Diensten

Beitrag lesen
Allgemeines Zivil- und Vertragsrecht, Verbraucherrecht
23.09.2026

Autokauf: Beweislastumkehr bei Mängeln

Auch wenn für einen Fahrzeugbrand mehrere Ursachen denkbar sind, kann die gesetzliche Vermutung zugunsten des Käufers greifen

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen