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Familienrecht aktuell Darf ich Fotos meines minderjährigen Kindes ohne Einwilligung des mitsorgeberechtigten Elternteils ins Internet stellen?

Facebook, Instagram und Co. – jeder kennt es, fast jeder nutzt es. Diese und diverse andere Plattformen werden benutzt, um Fotos ins Internet zu stellen. Der Schnappschuss vom letzten Kindergeburtstag, ein Bild vom ersten Schultag des Kindes, Motive gibt es genügend, um diese stolz mit der Welt zu teilen.

Doch was ist, wenn ein Elternteil sich ausdrücklich gegen Bildnisse des gemeinsamen minderjährigen Kindes im Internet und in den sozialen Medien ausspricht? Hat eine Veröffentlichung dann zu unterbleiben?

Die Antwort ist eindeutig: Ja!

Sofern die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen beide einwilligen. Die Einwilligung muss dabei vor der Veröffentlichung vorliegen. Sie kann im Übrigen auch auf bestimmte Medien beschränkt werden.

Der nicht einverstandene Elternteil kann zum einen verlangen, dass die Bilder gelöscht werden und zum anderen, dass künftig keine weiteren Bilder des gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne seine Einwilligung im Internet oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.

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Finanzrecht
03.11.2025

Ausbildung an privater Fernuniversität: Kindergeldanspruch für studierenden Sprössling

Auch für ein bereits erwachsenes Kind können Sie noch Kindergeld erhalten - unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa wenn das Kind noch studiert. Aber sind an ein solches Studium ebenfalls bestimmte Voraussetzungen geknüpft? Im Streitfall bemängelte die Familienkasse, das Studium werde nicht ernsthaft betrieben. Daher stellte sich die Frage, ob an ein Studium an einer privaten (Fern-)Universität strengere Anforderungen zu stellen sind als an ein Studium an einer staatlichen Hochschule. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu entscheiden.

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Internetrecht
31.10.2025

Ab Juni 2026: Die gesetzliche Pflicht zum Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen beachten müssen

Ab Juni 2026 müssen Online-Händler eine wesentliche Neuerung beachten: Für alle, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, gilt künftig die Pflicht, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzustellen. Damit setzt der deutsche Gesetzgeber die europäische Richtlinie 2023/2673 um. Noch liegt das konkrete Umsetzungsgesetz nicht vor, dennoch ist klar: Die Pflicht wird nahezu alle betreffen, die nicht unter klar definierte Ausnahmen fallen. Jetzt gilt es zu prüfen, ob Ihr Unternehmen betroffen ist und rechtzeitig die Weichen für eine gesetzeskonforme Umsetzung zu stellen. Im Folgenden geben wir einen praxisorientierten Überblick zu Anwendungsbereich, Ausnahmen, technischen und rechtlichen Umsetzungspflichten sowie wichtigen Schritten zur Vorbereitung.

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Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
30.10.2025

Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter

Die Sicherung von Verbindlichkeiten der GmbH durch den Gesellschafter ist insbesondere im Kontext einer etwaigen Insolvenz von erheblicher Bedeutung. Gesellschafter sehen sich hierbei mit besonderen rechtlichen und finanziellen Risiken konfrontiert, wenn sie für Schulden der Gesellschaft persönliche Sicherheiten stellen.

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