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Familienrecht aktuell Darf ich Fotos meines minderjährigen Kindes ohne Einwilligung des mitsorgeberechtigten Elternteils ins Internet stellen?

Facebook, Instagram und Co. – jeder kennt es, fast jeder nutzt es. Diese und diverse andere Plattformen werden benutzt, um Fotos ins Internet zu stellen. Der Schnappschuss vom letzten Kindergeburtstag, ein Bild vom ersten Schultag des Kindes, Motive gibt es genügend, um diese stolz mit der Welt zu teilen.

Doch was ist, wenn ein Elternteil sich ausdrücklich gegen Bildnisse des gemeinsamen minderjährigen Kindes im Internet und in den sozialen Medien ausspricht? Hat eine Veröffentlichung dann zu unterbleiben?

Die Antwort ist eindeutig: Ja!

Sofern die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen beide einwilligen. Die Einwilligung muss dabei vor der Veröffentlichung vorliegen. Sie kann im Übrigen auch auf bestimmte Medien beschränkt werden.

Der nicht einverstandene Elternteil kann zum einen verlangen, dass die Bilder gelöscht werden und zum anderen, dass künftig keine weiteren Bilder des gemeinsamen minderjährigen Kindes ohne seine Einwilligung im Internet oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.

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Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

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Mit einer bislang richtungsweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die haftungsrechtliche Verantwortung für KI-generierte Falschangaben im geschäftlichen Verkehr geschärft. Das Gericht stellte klar: Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, haftet grundsätzlich auch für dessen irreführende Aussagen – selbst dann, wenn das System nach Angaben des Betreibers mit zutreffenden Informationen trainiert wurde. Die Entscheidung betrifft die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH und wirft grundlegende Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung autonom generierter KI-Inhalte auf.

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