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Was lange währt, wird endlich gut Das Einheitliche Patentgericht kommt

„Was lange währt, wird endlich gut“, nun ist es endlich soweit:

Das Einheitliche Patentgericht hat auf seiner Webseite bekannt gegeben, dass es aller Voraussicht nach am 1. April 2023 seinen Betrieb aufnehmen wird.

Das bedeutet: Klagen auf Nichtigkeit und wegen Verletzung Europäischer Patente können dann beim Einheitlichen Patentgericht eingereicht werden, sofern für das betreffende Europäische Patent kein Antrag auf „Opt-out“ vom Einheitlichen Patentgerichtssystem gestellt wurde.

Ein solcher „Opt-out“ Antrag  kann bereits  ab dem 1. Januar 2023, d.h. in der Sunrise Periode vor dem 1. April 2023, gestellt werden. Der „Opt-out“ Antrag kann sowohl für erteilte Europäische Patente als auch für anhängige, bereits veröffentlichte Europäische Patentanmeldungen gestellt werden.

Außerdem kann für erteilte Europäische Patente, bei denen der Hinweis auf Erteilung ab dem 1. April 2023 veröffentlicht wird, innerhalb eines Monats ab Veröffentlichung ein Antrag auf einheitliche Wirkung des Europäischen Patents für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten, die dem einheitlichen Patentsystem beigetreten sind, gestellt werden. Die teilnehmenden Staaten sind – Stand Oktober 2022 – bisher die folgenden 17 Staaten:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden

In absehbarer Zeit könnten folgende weitere Mitgliedsstaaten hinzukommen, sobald diese die noch ausstehende Ratifizierung vorgenommen haben: Irland, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Griechenland und Zypern.

Für andere Mitgliedsstaaten, wie z.B., Spanien oder Kroatien muss das Europäische Patent weiterhin national validiert werden. Gleiches gilt selbstverständlich für alle Nicht-EU Staaten, die dem Europäischen Patentsystem angehören (wie beispielsweise Großbritannien, Norwegen, Schweiz, Türkei, etc.). Anstelle des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung besteht natürlich auch in Zukunft die Möglichkeit, dass sich der Patentschutz wie bisher durch entsprechende Validierung nur auf bestimmte gewünschte Länder erstreckt. Je nachdem ob einheitliche Wirkung oder klassische Validierung gewählt wird sind unterschiedliche Übersetzungserfordernisse für das erteilte Patent zu erfüllen.

Für  Europäische Patentanmeldungen, für die bereits die Erteilungsabsicht kommuniziert wurde, d.h. die Mitteilung nach R. 71(3) EPÜ ergangen ist, kann mit folgenden  Maßnahmen  die Möglichkeit eröffnet werden, ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung zu erhalten:

  • Es wird ein früher Antrag auf das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gestellt. Das EPA behandelt den Antrag ab dem 1. April 2023. Oder:
  • Es wird in Antwort auf die Mitteilung gem. R. 71(3) EPÜ der Antrag gestellt, die Erteilung zu verschieben. Das EPA verzögert dann die Erteilung, so dass diese erst am oder nach dem 1. April 2023 veröffentlicht wird.

Beide Maßnahmen können angewandt werden, wenn Deutschland die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Dieser Termin wird noch bekannt gegeben.

Jetzt ist ein guter Zeitpunkt, das aktuelle Portfolio an Europäischen Patenten und Europäischen Patentanmeldungen zu überprüfen, ob für alle oder einzelne ein „Opt-out“ Antrag gestellt werden soll oder ob für anhängige Anmeldungen ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erwünscht ist. Diese Entscheidung wird von vielen Faktoren abhängen, u.a. von der Wichtigkeit der Erfindung, dem technischen Gebiet, dem Wettbewerbsumfeld usw.

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