Verkehrsrecht Der selbstverschuldete Verkehrsunfall
Jeder von uns wird nach einer brenzligen Verkehrssituation schon mal gedacht haben: „Das war aber knapp, Glück gehabt.“ Kein Verkehrsteilnehmer ist jedoch davor gefeit, selbst einmal einen Verkehrsunfall zu verschulden. Was passiert dann mit dem eigenen Schaden?
Was passiert eigentlich mit Ihrem Schaden, wenn es doch zu einer selbstverschuldeten Kollision mit einem anderem Fahrzeug gekommen ist? Um den Schaden Ihres Unfallgegners kümmert sich Ihr eigener Kraftfahrthaftpflichtversicherer. Dieser reguliert den beim Unfallgegner unfallbedingt eingetretenen Schaden. Und wer reguliert Ihren Schaden?
Bei einem selbstverschuldeten Verkehrsunfall können Ihre eigenen Ansprüche lediglich dann reguliert werden, wenn Sie (bereits vor dem Schadensereignis) eine entsprechende Versicherung abgeschlossen haben.
Die wohl bei allen bekannteste Versicherung ist die Vollkaskoversicherung . Diese bezahlt den Schaden an Ihrem Fahrzeug, welcher durch einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall eingetreten ist. In der Regel beauftragt die Vollkaskoversicherung einen Sachverständigen mit der Besichtigung Ihres Fahrzeuges, damit dieser den unfallbedingt eingetretenen Fahrzeugschaden der Höhe nach bewertet.
Hierbei werden meist folgende Parameter durch den Sachverständigen beurteilt:
- Reparaturkosten für die unfallbedingte Instandsetzung
- Wiederbeschaffungswert
- Restwert
Der Wiederbeschaffungswert stellt den Wert Ihres Fahrzeugs in der Sekunde vor dem Unfall dar. Der Restwert hingegen zeigt den Wert Ihres Fahrzeugs in der Sekunde nach dem Unfall auf.
Der Vollkaskoversicherer zahlt üblicherweise (hier sind selbstverständlich aufgrund der mit Ihrer Vollkaskoversicherung abgeschlossenen Versicherungsbedingungen Unterschiede möglich) die Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert.
Bei einem Totalschaden ersetzt Ihnen Ihr Kaskoversicherer den Wiederbeschaffungswert (dabei erhalten Sie von Ihrem Kaskoversicherer den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, dies entspricht der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Den Restwert erhalten Sie von dem im Gutachten aufgeführten Restwertbieter).
Böses Erwachen bei Finanzierung oder Leasing
Und an dieser Stelle kommt für viele, die über ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug verfügen, das böse Erwachen.
Häufig entstehen Probleme, wenn Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt finanziert oder geleast ist und der Leasingrestwert bzw. die Restdarlehenssumme bei der Bank höher ist als der Wiederbeschaffungswert, welcher von der Kaskoversicherung gedeckt ist.
Nehmen wir an, Sie haben bei Ihrer Finanzierungsbank ein Darlehen i. H. v. 20.000,00 € aufgenommen, um sich einen soliden Mittelklassewagen anzuschaffen. Der Fahrzeugbrief liegt aufgrund der noch offenen Darlehenssumme bei der Finanzierungsbank. Sie zahlen die monatlichen Raten und verursachen mit dem finanzierten Fahrzeug einen selbstverschuldeten Verkehrsunfall, bei welchem Ihr Fahrzeug einen irreparablen Totalschaden erlitten hat.
Die Restdarlehenssumme bei der Bank beträgt 14.000,00 €. Das bedeutet, Sie müssen noch 14.000,00 € abzahlen, bis Sie das Fahrzeug Ihr Eigentum nennen dürfen. Da Sie vollkaskoversichert sind, zahlt Ihnen Ihr Kaskoversicherer den Wert Ihres Fahrzeugs in der Sekunde vor dem Unfall und erstattet an die Finanzierungsbank den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs i.H.v. 11.000,00 €.
Damit ist jedoch das Restdarlehen noch nicht vollständig abgelöst. Denn bei der Bank besteht noch eine offene Restdarlehenssumme von 3000,00 €, welche Ihnen niemand ersetzt, wenn Sie nicht für diese Lücke eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen haben.
GAP-Versicherung zu wenig bekannt
Dieses Problem und die für einen solchen Fall benötigte Versicherung ist den Wenigsten bekannt.
Für diese Situation benötigen Sie eine sogenannte GAP- Versicherung (auch bekannt als Different-Kaskoversicherung). Diese schließt die Lücke zwischen dem von der Kaskoversicherung gedeckten Wiederbeschaffungswert und der Restdarlehenssumme (bei geleasten Fahrzeugen dem Leasingrestwert).
Wenn Sie über eine solche verfügen, zahlt diese die noch offene Differenz an die Finanzierungs- bzw. Leasingbank. Ohne eine solche, um bei unserem Beispiel zu bleiben, müsste die Restdarlehenssumme noch von Ihnen beglichen werden, ohne dass Sie noch über das finanzierte Fahrzeug verfügen würden.
Tipp:
Sprechen Sie, sollten Sie über ein finanziertes oder geleastes Fahrzeug verfügen, mit Ihrem Versicherungsberater, ob der Abschluss einer GAP- Versicherung in Ihrem Fall sinnvoll erscheint. Ende des Jahres wechseln viele ihren Kraftfahrhaftpflicht- und Vollkaskoversicherer. Eine gute Gelegenheit, um sich auch gegen diese Situation zu wappnen, damit Ihnen das böse Erwachen erspart bleibt.