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Eherecht Die Immobilie im Fall der Trennung

Oftmals haben Eheleute während bestehender Ehe eine gemeinsame Eigentumswohnung oder ein Haus gekauft oder gebaut. Im Fall der Trennung gibt es hierüber nicht selten Streit.

Im Gesetz wird die bislang genutzte Wohnung oder das Haus als „Ehewohnung“ bezeichnet. Sie wird bis zur Rechtskraft der Scheidung geschützt. Denn in der Trennungszeit sollen sich die Ehegatten darüber klar werden, ob ihre Ehe endgültig gescheitert oder eine Versöhnung möglich ist. In dieser Zeit soll die Ehewohnung nicht leichtfertig aufgegeben oder veräußert werden müssen.

Unmittelbar nach einer Trennung geht es oft um die Frage, wer die Ehewohnung verlässt. Dabei fürchten viele, mit dem Auszug ihre Rechte an der Ehewohnung aufzugeben. Dies ist nicht der Fall. An den Eigentumsverhältnissen ändert ein Auszug eines Ehegatten nichts. Auch das Nutzungsrecht steht beiden Ehepartnern gleichermaßen zu. Mit einer Besonderheit: Zieht ein Ehepartner aus und erklärt binnen sechs Monaten keinen ernsthaften Rückkehrwillen, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Nutzung dem anderen Ehegatten überlassen wurde. Können sich die Eheleute über die Nutzung nicht einigen, besteht die Möglichkeit gerichtlicher Klärung durch einen Antrag auf Wohnungszuweisung.

Zieht ein Ehegatte aus der im gemeinsamen Eigentum stehenden Ehewohnung aus, kann er grundsätzlich von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Sie kann entfallen, wenn sie bei der Bemessung des Trennungsunterhaltes bereits berücksichtigt wird. Dem in der Wohnung verbliebenen Ehepartner wird dann ein Wohnwert angerechnet.

Zahlt ein Ehegatte die Rate für die Ehewohnung aus einem gemeinsamen Darlehensvertrag nach Trennung alleine weiter, kann er von dem anderen die hälftige Erstattung verlangen. Kommt Trennungsunterhalt in Betracht, wird diese Belastung ebenfalls bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Die Eheleute können sich bereits in der Trennungszeit darüber verständigen, was mit der Ehewohnung langfristig geschehen soll. Es gibt viele Regelungsmöglichkeiten, die alle Einvernehmen voraussetzen. Bei Uneinigkeit kommt nur die Teilungsversteigerung in Betracht. Dabei wird die Immobilie zwangsversteigert und der Erlös abzüglich der Lasten und Kosten entsprechend der Eigentumsanteile auf die Ehegatten verteilt. Während der Trennungszeit, das heißt bis zur Rechtskraft der Scheidung, kommt ein Antrag auf Teilungsversteigerung allerdings nur in Fällen in Betracht, in denen besondere ehevertragliche Regelungen vorliegen oder die Ehewohnung nicht das wesentliche Vermögen darstellt.

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