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Erbrecht Die Immobilie in der Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft gehört den Miterben als Gesamthandsgemeinschaft der gesamte Nachlass gemeinsam. Die Veräußerung einer Immobilie ist nur mit Zustimmung aller Miterben möglich.

Stimmen nicht alle Erben einem Verkauf zu, bleibt häufig nur der Weg der Teilungsversteigerung. Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich um eine spezielle Form der Zwangsversteigerung. Ihr Ziel besteht darin, das Vermögen, das in der Immobilie gebunden ist, zu Geld zu machen, was dann wiederum gemäß den Erbquoten verteilt werden kann. Die Teilungsversteigerung ist jedoch ein langwieriges Verfahren und führt oft nicht zu dem gewünschten Versteigerungserlös.

Weitere Probleme ergeben sich, wenn einer der Miterben bereits in der Immobilie wohnt. Ein Nutzungsrecht der Immobilie steht grundsätzlich jedem Miterben zu, jedoch nur soweit, wie er den Gebrauch durch die übrigen Miterben nicht beeinträchtigt. Die Miterben können dann in der Regel eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Ein ebenfalls streitträchtiges Thema sind die Kosten für die Verwaltung der Immobilie. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss ausreichend. Bei außerordentlichen Maßnahmen ist wiederum Einstimmigkeit gefordert.

In der Praxis kostet der Erhalt und die Verwaltung von Immobilien viel Geld, was teilweise von einzelnen Erben vorgestreckt wird. Entsprechende Aufwendungsersatzansprüche müssen häufig gegenüber den Miterben durchgesetzt werden. Etwaige Mieteinnahmen werden gemäß Gesetz erst bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verteilt.

Eine Immobilie im Nachlass kann zu viel Streit und zu finanziellen Verlusten in der Erbengemeinschaft führen. Zur Vermeidung solcher Probleme sollten in einem Testament entsprechende Regelungen getroffen werden. Mit Teilungsanordnungen, Vorausvermächtnissen oder der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können viele Probleme verhindert werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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