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Nachbarrecht Die Schlehdorn-Entscheidung des OGH (AT)

Der Oberste Gerichtshof setzte sich vor kurzem wieder einmal ( OGH 13.09.2021, 10 Ob 22/21i; www.ris.bka. gv.at/jus) detailliert mit dem Problemfall des Herüberwachsens von Ästen und Wurzeln vom Nachbargrundstück auseinander. Entsprechend der Bestimmung des § 422 ABGB kann jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze auf seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 364 ABGB gewährt der OGH nur dann, wenn es durch die Pflanzenteile zu einem die Güter des Nachbarn konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt und wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die übliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt.

Der OGH bleibt daher bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dem Selbsthilferecht des Grundeigentümers ein Vorrang zukommt und ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch basierend auf einer unmittelbaren Zuleitung gemäß § 364 ABGB nur unter strengen Voraussetzungen besteht.

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Finanzrecht, Rechtsfragen der Corona-Pandemie, COVID-19, Staatsrecht
14.10.2025

Corona-Soforthilfen im Rückspiegel – Wo steht Deutschland heute?

Im September 2024 endete die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen. Gut ein Jahr danach ist es Zeit Bilanz zu ziehen.

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Erbrecht, Mediation
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Erbmediation: Streit ums Erbe einvernehmlich lösen

Kommt es zum Erbfall, sind die Herausforderungen selten nur rechtlicher Natur. Oft treten zwischen Angehörigen Spannungen auf, die weit über die eigentlichen Vermögensfragen hinausreichen. Unerklärte Erwartungen, Rivalitäten oder Unsicherheiten in Erbengemeinschaften können schnell zu ernsthaften Konflikten führen.

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Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
29.09.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

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