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Nachbarrecht Die Schlehdorn-Entscheidung des OGH (AT)

Der Oberste Gerichtshof setzte sich vor kurzem wieder einmal ( OGH 13.09.2021, 10 Ob 22/21i; www.ris.bka. gv.at/jus) detailliert mit dem Problemfall des Herüberwachsens von Ästen und Wurzeln vom Nachbargrundstück auseinander. Entsprechend der Bestimmung des § 422 ABGB kann jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze auf seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nach § 364 ABGB gewährt der OGH nur dann, wenn es durch die Pflanzenteile zu einem die Güter des Nachbarn konkret gefährdenden und deshalb rechtswidrigen Zustand kommt und wenn die Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot die übliche Benützung des Grundeigentums wesentlich beeinträchtigt und einen unzumutbaren Zustand herbeiführt.

Der OGH bleibt daher bei seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach dem Selbsthilferecht des Grundeigentümers ein Vorrang zukommt und ein Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch basierend auf einer unmittelbaren Zuleitung gemäß § 364 ABGB nur unter strengen Voraussetzungen besteht.

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Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

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Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

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Verwaltungsrecht
30.06.2026

Reise scheitert wegen behördlichen Fehlers: Kommune haftet auf Schadensersatz

Versäumt eine Passbehörde nach dem Wiederauffinden eines zuvor als verloren gemeldeten Reisepasses die Löschung der Fahndungsausschreibung zu veranlassen und scheitert deshalb eine Auslandsreise, haftet die zuständige Kommune im Wege der Amtshaftung auch für den bereits gezahlten Reisepreis. Bürger dürfen darauf vertrauen, dass ein gültiger deutscher Reisepass seine Funktion als international anerkanntes Reisedokument erfüllt.

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