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Russisches Recht: Neuigkeiten Einführung einer vorübergehenden Fremdverwaltung ausländischer Vermögenswerte in Russland

Nach dem Erlass Nr. 302 kann nun im Falle der Entziehung oder Einschränkung der Eigentumsrechte russischer Personen im Ausland oder der Gefährdung der nationalen Sicherheit Russlands eine vorübergehende Verwaltung des Eigentums von Personen aus unfreundlichen Staaten in Russland eingeführt werden. Zu den unfreundlichen Staaten gehören praktisch alle Länder des Westens.

Diese Fremdverwaltung kann sich auf bewegliches und unbewegliches Vermögen ausländischer Personen aus unfreundlichen Staaten in Russland, ihre Wertpapiere, Anteile oder Aktien an russischen Kapitalgesellschaften und sonstige Eigentumsrechte erstrecken. Nach dem Erlass Nr. 302 erfolgt die Fremdverwaltung unbefristet und wird durch Entscheidung des russischen Präsidenten beendet.

Dem Erlass zufolge ist seine Notwendigkeit als Reaktion auf die Beschlagnahme oder Einschränkung von Rechten an russischem Eigentum im Ausland zu verstehen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der russische Gesetzgeber erwogen, die Einführung einer Fremdverwaltung für russische Unternehmen mit ausländischer Beteiligung zu regeln. Der entsprechende Gesetzentwurf Nr. 104796-8 wurde jedoch nie verabschiedet, zielte jedoch auch nur auf Fälle ab, in denen ausländische Unternehmen planten, sich vom russischen Markt zurück zu ziehen. Der Erlass Nr. 302 knüpft nicht an dieses Tatbestandsmerkmal an und kann daher breiter angewendet werden – immer als spiegelbildliche Reaktion auf die Beeinträchtigung russischen Eigentums im Ausland.

Als vorläufiger Verwalter wurde „Rosimuschestvo“, die föderale Behörde zur Verwaltung von Staatsvermögen, bestimmt. Der Präsident kann jedoch auf Vorschlag von Rosimuschestvo auch andere Verwalter bestimmen.

Der vorläufige Verwalter kann alle Befugnisse des Eigentümers der betreffenden Vermögenswerte ausüben, sie also verwalten und nutzen sowie die Stimmrechte ausüben. Er kann allerdings nicht über das Eigentum selbst verfügen und es nicht veräußern. Damit ist der Erlass keine Grundlage für die Enteignung ausländischen Vermögens.

Der vorläufige Verwalter ist auch für die Inventarisierung des Vermögens und für dessen „sichere Verwahrung“ verpflichtet. Die Kosten der Fremdverwaltung werden aus dem Vermögen selbst bzw. aus den Erträgen seiner Nutzung finanziert, also nicht vom Staat selbst.

Durch den Erlass Nr. 302 wurden gemäß seiner Anlage sogleich 83,73% der Aktien an der Aktiengesellschaft „Unipro“, die der Uniper SE gehören, sowie rund 98% der Aktien an der Aktiengesellschaft Fortum, die der Fortum Russia B.V. bzw. Fortum Holding B.V. gehören, unter Fremdverwaltung gestellt.

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