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Auswirkungen auf Kündigungsschutzprozess Erneutes Eingliederungsmanagement nach abermals 6 Wochen Krankheit nötig

BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden, mit welchen Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die rechtlich umstrittene Frage geklärt, dass nach Durchführung eines bEM erneut ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn der Arbeitnehmer abermals länger als sechs Wochen erkrankt ist, auch wenn noch nicht ein Jahr nach dem zuvor durchgeführten bEM vergangen ist.

Dies ergebe sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Führt der Arbeitgeber nicht erneut ein bEM durch, obwohl dies erforderlich wäre, hat dies erhebliche negative Auswirkungen auf seine Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess.

Praxishinweis:

Nach Durchführung eines bEM sollte der Arbeitgeber zügig entscheiden, ob hieraus der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

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Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

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Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

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Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

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