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Auswirkungen auf Kündigungsschutzprozess Erneutes Eingliederungsmanagement nach abermals 6 Wochen Krankheit nötig

BAG, Urt. v. 18.11.2021 – 2 AZR 138/21

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Ziel ist die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden, mit welchen Maßnahmen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die rechtlich umstrittene Frage geklärt, dass nach Durchführung eines bEM erneut ein solches Verfahren einzuleiten ist, wenn der Arbeitnehmer abermals länger als sechs Wochen erkrankt ist, auch wenn noch nicht ein Jahr nach dem zuvor durchgeführten bEM vergangen ist.

Dies ergebe sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Führt der Arbeitgeber nicht erneut ein bEM durch, obwohl dies erforderlich wäre, hat dies erhebliche negative Auswirkungen auf seine Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess.

Praxishinweis:

Nach Durchführung eines bEM sollte der Arbeitgeber zügig entscheiden, ob hieraus der Entschluss zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwächst.

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Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

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