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Deliktsrecht Österreich Ersatzfähigkeit des Schockschadens – Neue Entwicklung in der Judikatur (AT)

Für die Ersatzfähigkeit des Schockschadens mit Krankheitswert verlangte die Rechtsprechung im Hinblick auf Dritte, die keine nahen Angehörigen des Getöteten oder Schwerstverletzten darstellen, bislang eine unmittelbare Involvierung in das Unfallgeschehen. Von diesem Dogma ist der OGH nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.12.2023 zu 2 Ob 208/23m abgewichen und hat den Anwendungsbereich hinsichtlich Dritter erweitert.

Hintergrund war die Klage des besten Freundes des Unfallopfers, der zwar nicht direkt am tödlichen Unfall beteiligt war, diesen jedoch aus gewisser Distanz mitansehen musste. Die zunächst akute Belastung mündete schließlich in eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert.

Der OGH erkannte entgegen der bisherigen Judikatur, dass die unmittelbare Involviertheit nicht (mehr) vonnöten ist. Erforderlich ist allerdings, dass der Dritte der Erstschädigung bei gebotener wertungsmäßiger Gesamtbetrachtung objektiv direkt ausgesetzt war.

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