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Steuerrecht Erweiterte Kürzung: Photovoltaikanlage gefährdet gewerbesteuerliche Kürzung

Gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften haben von Gesetzes wegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Dieser steuerliche Malus muss in Kauf genommen werden, wenn man die zivilrechtlichen Vorteile, wie insbesondere die günstigere Besteuerung durch Thesaurierung, genießen möchte. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in der Belastung mit Gewerbesteuer.

Doch genau diese lässt sich bei Unternehmen, deren Hauptgegenstand die Vermietung ist, relativ leicht vermeiden: Durch die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung unterliegt der auf die Vermietung entfallende Teil des Gewinns eben nicht der Gewerbesteuer. Die Voraussetzungen für den Genuss dieses Vorteils sind jedoch recht hoch und werden von der Finanzverwaltung und den Gerichten strikt ausgelegt. Insbesondere dürfen neben der Vermietung nur die folgenden explizit aufgezählten Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Verwaltung eigenen Kapitalvermögens
  • Betreuung von Wohnungsbauten
  • Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Jegliche andere Tätigkeit, zum Beispiel auch das Mitvermieten von Betriebsvorrichtungen, ist schädlich. Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun auch zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch ein Grundstücksunternehmen Stellung bezogen: Danach führt auch der Betrieb einer noch so kleinen Anlage stets zur Abfärbung - und das auch, wenn die Photovoltaikanlage auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird.

Hinweis: Nur wenn die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder durch eine Schwestergesellschaft betrieben wird, soll keine Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung gegeben sein.

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Verkehrsrecht
08.06.2026

Versehentlich falsch geblinkt – Motorradfahrer haftet trotz Vorfahrt mit

Wer mit eingeschaltetem Blinker weiterfährt, obwohl er gar nicht abbiegen möchte, riskiert nicht nur Missverständnisse im Straßenverkehr, sondern auch erhebliche finanzielle Folgen. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte zu entscheiden, wie die Haftung zu verteilen ist, wenn ein Motorradfahrer versehentlich rechts blinkt, ein wartepflichtiger Autofahrer deshalb auf eine Abbiegeabsicht vertraut und es zur Kollision kommt. Das Gericht sprach dem Motorradfahrer eine Mithaftung von einem Drittel zu – obwohl der Autofahrer die Vorfahrt verletzt hatte

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Haus-Wohnung-Mietrecht-Bau-Handwerk
Werkvertragsrecht
08.06.2026

Auftraggeber voreilig vom Werkvertrag zurückgetreten – Verhandlungen können die Nachbesserungsfrist stillschweigend verlängern

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich mit einer in der Praxis häufigen Konstellation zu befassen: Der Auftraggeber rügt Mängel, setzt eine Frist zur Nachbesserung und erklärt später den Rücktritt vom Vertrag. Problematisch wird es jedoch, wenn die Parteien während der laufenden Frist weiterhin über die Mängelbeseitigung verhandeln. Genau dies führte im vorliegenden Fall dazu, dass der Rücktritt des Auftraggebers als verfrüht und damit unwirksam angesehen wurde.

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Internationales Steuerrecht
01.06.2026

Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren über einen anderen EU-Mitgliedstaat – wo entsteht die Steuerpflicht

Wie wird die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern über einen anderen EU-Mitgliedstaat als den Ort des tatsächlichen Verbrauchs angewendet und welche Pflichten haben der Importeur und der Endabnehmer? Entscheidend für Mehrwertsteuerzwecke ist nicht das Land des Eintritts, sondern der Ort des tatsächlichen Verbrauchs.

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