Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerrecht Erweiterte Kürzung: Photovoltaikanlage gefährdet gewerbesteuerliche Kürzung

Gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften haben von Gesetzes wegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Dieser steuerliche Malus muss in Kauf genommen werden, wenn man die zivilrechtlichen Vorteile, wie insbesondere die günstigere Besteuerung durch Thesaurierung, genießen möchte. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in der Belastung mit Gewerbesteuer.

Doch genau diese lässt sich bei Unternehmen, deren Hauptgegenstand die Vermietung ist, relativ leicht vermeiden: Durch die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung unterliegt der auf die Vermietung entfallende Teil des Gewinns eben nicht der Gewerbesteuer. Die Voraussetzungen für den Genuss dieses Vorteils sind jedoch recht hoch und werden von der Finanzverwaltung und den Gerichten strikt ausgelegt. Insbesondere dürfen neben der Vermietung nur die folgenden explizit aufgezählten Tätigkeiten ausgeübt werden:

  • Verwaltung eigenen Kapitalvermögens
  • Betreuung von Wohnungsbauten
  • Errichtung und Veräußerung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen

Jegliche andere Tätigkeit, zum Beispiel auch das Mitvermieten von Betriebsvorrichtungen, ist schädlich. Eine Geringfügigkeitsschwelle gibt es dabei nicht. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat nun auch zum Betrieb einer Photovoltaikanlage durch ein Grundstücksunternehmen Stellung bezogen: Danach führt auch der Betrieb einer noch so kleinen Anlage stets zur Abfärbung - und das auch, wenn die Photovoltaikanlage auf eine Tochtergesellschaft ausgegliedert wird.

Hinweis: Nur wenn die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht oder durch eine Schwestergesellschaft betrieben wird, soll keine Gefährdung der erweiterten Grundstückskürzung gegeben sein.

Alle Fachbeiträge zeigen

Stiftungsrecht
05.01.2026

Stiftungsregister wird wohl auf 2028 verschoben

"In Bezug ... auf die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternative." So steht es in der BR-Drucksache 437/25 vom 05.09.2025. Neu ist damit die zeitliche Verschiebung der Inbetriebnahme – derzeit noch vorgesehen für den 01.01.2026 – auf den 01.01.2028, da zum 01.01.2026 die für das Führen des Stiftungsregisters notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. Keine Alternative, – das klingt nicht gerade danach, als ob die Stiftungslobby hieran noch etwas ändern könnte.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

Grundstücksverwaltungs-GmbH: keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof macht klar, dass es die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nur gibt, wenn der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung eingehalten wird. Einer Grundstücksverwaltungs-GmbH, die en-bloc fünf Grundstücke verkaufte, wurde die erweiterte Kürzung versagt, da sie die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritt.

Beitrag lesen
Steuerrecht
05.01.2026

BMF veröffentlicht aktualisierte GoBD

Das BMF hat erneut die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen) aktualisiert. Gleich vorweg: Natürlich bedeuten Neuerungen bei den GoBD für Unternehmer zeitliche Herausforderungen und Anpassungen bei der Aufbewahrung bzw. Archivierung von Buchführungsunterlagen. Doch die aktuellen Anpassungen bringen vor allem Erleichterungen.

Beitrag lesen