Gesellschaftsrecht Polen Erwerb von Rechten und Pflichten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft in Personengesellschaften (PL)
Der Erwerb eigener Geschäftsanteile/Aktien durch die Kapitalgesellschaften wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften unterliegt im polnischen Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (KSH) erheblichen Beschränkungen. Grundsätzlich ist der Erwerb (oder die Verpfändung) eigener Geschäftsanteile/Aktien verboten. Die Verbote sind für GmbHs weiter gefasst, während für Aktiengesellschaften eine relativ breite Liste von Ausnahmen gilt, in denen der Erwerb eigener Aktien zulässig ist.
Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, das in Artikel 362 § 1 Satz 1 KSH ausdrücklich festgelegte allgemeine Verbot des Erwerbs eigener Aktien an einer Aktiengesellschaft durch ein Unternehmen beizubehalten. Die in Satz 2 dieser Bestimmung enthaltene Ausnahmeliste wurde jedoch im Vergleich zu den Regelungen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften deutlich erweitert. Dieses Verbot gilt unter anderem nicht für: 1) den Erwerb von Aktien zur Abwehr eines unmittelbar das Unternehmen bedrohenden schweren Schadens (Artikel 362 § 1 Nummer 1 KSH); 2) den Erwerb von Aktien, die den Mitarbeitern oder Personen, die seit mindestens drei Jahren im Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen beschäftigt sind, zum Kauf angeboten werden sollen (Artikel 362 § 1 Nummer 2 KSH); 3) den Erwerb von Aktien durch eine Aktiengesellschaft zur Erfüllung von Verpflichtungen aus in Aktien wandelbaren Schuldtiteln (Artikel 362 § 1 Nummer 2a KSH). 4) Erwerb von Aktien im Wege der allgemeinen Erbfolge (Artikel 362 § 1 Nummer 3 KSH).
Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung legt das Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften fest, dass die Gesellschaft keine eigenen Anteile erwerben darf (Art. 200 § 1 KSH). Ausnahmen von dieser Regel gelten beispielsweise für den Erwerb von Anteilen im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens oder zum Zwecke der Einziehung.. Während der Erwerb eigener Anteile an Gesellschaften nur in bestimmten, aufgeführten Fällen rechtlich zulässig ist, fehlt es in der Literatur an einer eingehenden Analyse der Frage, ob eine solche Situation innerhalb der Struktur von Personengesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzbuches über den Erwerb von Rechten und Pflichten der Gesellschafter durch die Gesellschaft zulässig ist. Der Mangel an Analyse und Berücksichtigung in diesem Bereich rührt wahrscheinlich daher, dass Personengesellschaften wie offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten, deren verfassungsrechtliches Element die persönliche (obligatorische) Bindung zwischen den Gesellschaftern ist, in der Vertrauen und persönliche Beziehungen von entscheidender Relevanz sind.
Der Rechtsstreit im Schrifttum um die Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften wurde durch die Regelung in Artikel 8 KSH endgültig beigelegt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Personengesellschaften die Rechtsfähigkeit besitzen, um Geschäfte zu tätigen. Die weitere Analyse dieser Bestimmung führt zu dem Schluss, dass die Personengesellschaften darauf ausgerichtet sind, die wirtschaftliche Tätigkeit unter eigenem Namen zu betreiben. Diese Entwicklung hin zur Rechtsautonomie (Unabhängigkeit) von Personengesellschaften hinsichtlich ihrer Fähigkeit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist unbestritten, und die Unterscheidung zwischen einer juristischen Person und einer nicht-juristischen („gebrechlichen“) Person im Falle von Personengesellschaften verschwimmt zunehmend.
Das polnische Konzept der Kapitalgesellschaften basiert auf der Unterscheidung zwischen dem Unternehmen einerseits und seinen Aktionären/ Gesellschaftern andererseits. Durch den Aktienerwerb bzw. Erwerb von Anteilen wird der Käufer zum Anteilseigener , tritt der Organisationsstruktur des Unternehmens bei und erwirbt die Rechte und Pflichten eines Aktionärs/Gesellschafters. Er beteiligt sich über die Organe des Unternehmens, insbesondere im Rahmen der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung , an dessen Aktivitäten. Diese Unterscheidung hebt somit das Unternehmen als eigenständige Einheit und seine Aktionäre hervor und verbindet sie gleichzeitig.
Die Frage des Erwerbs eigener Anteile an einem Unternehmen führt letztlich zu einer Situation, in der Aktionäre/Gesellschafter und Unternehmen einander als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Wird der Schuldner gleichzeitig zum Gläubiger derselben Forderung, so erlöschen die Forderungen gemäß den Grundsätzen des Vertragsrechts durch die Verschmelzung. Der Erwerb eigener Anteile/Aktien an Unternehmen ist zwar mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Unternehmen verbunden, hat aber weitreichende Konsequenzen. Der Erwerb von Anteilen/Aktien an einem Unternehmen begründet unter anderem die Verpflichtung zur Kapitaleinlage oder zur Leistung weiterer Kapitaleinlagen. Dividendenansprüche und Ansprüche im Liquidationsverfahren erlöschen gemäß den Grundsätzen der Verschmelzung; andernfalls wäre das Unternehmen als Eigentümer seiner eigenen Anteile/Aktien sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Mit dem Erlöschen der wichtigsten Teile der Aktionärsrechte /Gesellschafterrechte am Unternehmen ist das Recht zur Beteiligung nicht nur im Wesentlichen, sondern vollständig als erloschen anzusehen. Diese Schlussfolgerung widerspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, der grundsätzlich die Existenz eigener Aktien/Aktien und das Interesse der Aktionäre/Gesellschafter und der Geschäftsführung an deren Besitz und Weiterverkauf bzw. dem Angebot an Dritte unter Wahrung der Mitgliedschaftsrechte und der Aktien/Anteile selbst zulässt. Folglich sollte man der Auffassung des internationalen Schrifttums zustimmen, dass die aus dem Erwerb von Aktien/Aktien entstehenden Mitgliedschaftsrechte so lange ruhen, wie sich die Aktien/Anteile im Besitz des Unternehmens befinden. Ein Recht, das bis zu seiner Ausübung und dem Erwerb durch einen Dritten ruht, ist vor einem möglichen Verlust durch Verwechslung geschützt. Mit dem Erwerb einer solchen Aktie/eines solchen Anteils vom Unternehmen erhalten Dritte die Aktie/Gesellschaftsanteil und die damit verbundenen Rechte in dem Zustand, in dem sie vor dem Erwerb durch das Unternehmen bestanden. Dies gilt auch für etwaige Belastungen (z. B. Verpfändungen) der erworbenen Aktien/Anteile und die damit verbundenen Verpflichtungen.
Zurück zu den Regelungen für Personengesellschaften: Artikel 10 § 1 KSH legt fest, dass alle Rechte und Pflichten einer Personengesellschaft nur dann auf eine andere Person übertragen werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Diese Bestimmung gewährleistet die Unabhängigkeit der Personengesellschaft von ihren Gesellschaftern. Die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters gehen auf die Personengesellschaft über, die bis zu ihrer Übertragung an Dritte einen bestimmten Wert besitzen.
Die Übertragung bzw. der Erwerb von Rechten und Pflichten ist – analog zu den Bestimmungen in Artikel 200 und Artikel 362 § 1 KSH – im Hinblick auf Personengesellschaften nicht beschränkt, da aufgrund der persönlichen Haftung der Gesellschafter kein Schutz des Gesellschaftsvermögens erforderlich ist. Allerdings muss neben dem Gesellschaftsvermögen auch das Vermögen mindestens eines Gesellschafters in der Personengesellschaft verbleiben, um die Rechte und Interessen der Gläubiger zu schützen, falls die Personengesellschaft selbst die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters erwirbt. Beim Ausscheiden des letzten Gesellschafters ist die Personengesellschaft aufzulösen. Bis zur weiteren Übertragung der Rechte und Pflichten des Partners auf einen Dritten sollte die Ausübung der Rechte und Pflichten „ausgesetzt“ sein.
Die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters durch die Personenhandelsgesellschaft kann als Mittel gesehen werden, um dem Unternehmen eine bessere und effektivere Reaktion auf Marktentwicklungen zu ermöglichen. Beispielsweise können die Rechte und Pflichten eines ausscheidenden Gesellschafters weiterhin bestehen bleiben, was für die Gläubiger des Unternehmens von Vorteil und/oder den Weiterverkauf (die Übertragung) dieser Rechte und Pflichten an Dritte ermöglichen kann. Der Erwerb von Rechten und Pflichten sollte jedoch auf die jeweilige Rechtsform der Gesellschaft zugeschnitten sein und aufgrund ihrer rechtlichen Natur gewissen Einschränkungen unterliegen. So sollte beispielsweise der Erwerb der Rechte und Pflichten eines persönlich haftenden Gesellschafters durch eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht zulässig sein. Der Erwerb der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft selbst sollte zudem im polnischen Wirtschaftsanzeiger offengelegt und, analog zu Art. 363 § 6 KSH, als separater Vermögenswert in der Bilanz der jeweiligen Personenhandelsgesellschaft ausgewiesen werden, um Transparenz und Klarheit in der Unternehmensstruktur zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es notwendig wäre, neue Bestimmungen in dem Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften einzuführen, die den Umfang des Erwerbs von Rechten und Pflichten der eigenen Gesellschafter durch die Personenhandelsgesellschaften selbst regeln, wobei die jeweilige Art der Gesellschaft zu berücksichtigen ist.
