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Energierecht EU-Notfallverordnung – Erneuerbare Energien

Von der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen, erließ der Rat der EU am 22.12.2022 eine Verordnung (EU) 2022/2577 , „Notfallvorschriften“, um in den Mitgliedsstaaten („MS“) Verfahren zur Genehmigung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Wind, Sonne, Geothermie, Wasserkraft u.a.) zu beschleunigen.

Die VO gilt für Verfahren, die nun eingeleitet werden. Die MS können sie aber auch auf schon laufende Verfahren anwenden. Neben Bestimmungen für einzelne Formen erneuerbarer Energie (v.a. für bestimmte Solarenergieanlagen, Repowering und Wärmepumpen) sticht hervor:

Nach Art. 3 der VO muss für die Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen werden (unmittelbar anwendbar, eine widerlegbare Vermutung), dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Das kann in Österreich vor allem eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nach § 104a WRG, Enteignungen und auch die naturschutzrechtliche Bewilligung erleichtern. Die VO gilt (vorläufig) für 18 Monate bis Juni 2024.

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