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Fortschreibung der Ausführungsplanung

OLG Frankfurt, Urt. v. 05.07.2021 – 29 U 110/20

Der Architekt muss die Fachplanung vollständig in die Ausführungsplanung integrieren und die Ausführungsplanung bei Bedarf fortschreiben. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Der für das Gesamtbauvorhaben zuständige Architekt ist zur Koordinierung der beteiligten Fachplaner verpflichtet. Bei der Fortschreibung der Ausführungsplanung sei er nach Auffassung des OLG Frankfurt deshalb verpflichtet, die Fachplanung und die Ausführungsplanung auf Abweichungen zu prüfen. Bei Bedarf müsse die Ausführungsplanung ergänzt werden. Das müsse dem Architekten spätestens im Rahmen der Bauüberwachung auffallen.

Praxistipp: Der Architekt sollte die Ausführungsplanung stets mit der Fachplanung abgleichen und auf Abweichungen prüfen. Ist die Ausführungsplanung unvollständig, kann sich der Architekt nicht pauschal darauf berufen, nicht mit der Fachplanung beauftragt worden zu sein.

Beitrag veröffentlicht am
1. Oktober 2021

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