Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Gesellschaftsrecht Geschäftsführer in einem Start-Up? Das sollten Sie beachten!

Die GmbH ist die am häufigsten gewählte Rechtsform für Start-Ups in Deutschland. Sie lässt sich schnell und einfach gründen, ist bei Investoren etabliert und bietet vielfältige rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Doch die Bestellung als Geschäftsführer bringt nicht nur Prestige, sondern auch erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Verantwortlichkeiten mit sich.

Rollenverständnis: Prestige trifft auf Verantwortung

Als Geschäftsführer handeln Sie ausschließlich im Interesse der Gesellschaft und verwalten fremdes Vermögen. Sie haften persönlich mit Ihrem Privatvermögen für Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Selbst ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit 100 % der Anteile muss sich seiner Doppelfunktion bewusst sein.

Start-up’s gründen jedoch in der Regel mit mehr als nur einem Gesellschafter. Die Gesellschafter können dabei einfache Kapitalgeber sein (FFF-Family, Friends & Fools oder professionelle Investoren), qualifizierte Kapitalgeber (media oder service for equity), Mitarbeitende oder auch (Mit-)Geschäftsführende in der Gesellschaft. Die jeweiligen Rollen sollten in der Satzung der Gesellschaft sowie in einem etwaigen Beteiligungsvertrag rechtlich klar reflektiert werden. Insbesondere die rechtlichen Folgen für die Fälle, in denen die Pflichten und Verantwortlichkeiten der jeweiligen Rollen nicht erfüllt werden, müssen ausgearbeitet sein. Gründen beispielsweise vier Freunde eine GmbH und versprechen sich gegenseitig, ihre Arbeitskraft vollständig der Entwicklung der Gesellschaft zu verschreiben (oder nimmt dies nur ein Gesellschafter in seine innere Vorstellungswelt auf und macht diese Annahme zur Grundlage seiner Entscheidung auf Teilhabe an der GmbH) sollte die Satzung Regelungen für den Fall vorsehen, dass ein Gesellschafter seine Mitwirkung einstellt und sich nur auf seine „Gesellschafterrolle“ zurückzieht. Geschieht dies im Streitfalle, dann ist der „Nur“-Gesellschafter in der Lage, den geschäftsführenden Gesellschafter unter Ausübung seiner Gesellschafterrechte auf der einen Seite und den Verantwortlichkeiten des Geschäftsführers auf der anderen Seite vor sich herzutreiben. Derartiges Beispiel ist Legion. Besser wäre es für diesen Fall, die Geschäftsanteile des Gesellschafters einziehen und den Gesellschafter loswerden zu können, der Mitwirkungs- oder Leistungsversprechen gebrochen oder nicht richtig erfüllt hat.

Die Bedeutung einer individuellen Satzung

Viele Start-Ups greifen auf vorgefertigte Satzungen zurück, die nicht auf die spezifischen Bedürfnisse der Gründer zugeschnitten sind. Dies kann im Streitfall teuer oder sogar existenzbedrohend werden. Eine sorgfältige, fachkundige Beratung bei der Erstellung der Satzung und des Beteiligungsvertrags ist unerlässlich, um potenzielle Krisenszenarien zu berücksichtigen. Konflikte im Gesellschafterkreis lassen sich oft durch klare und präzise Regelungen vermeiden oder jedenfalls managen.

Fokus auf Leistungen der Gesellschafter

Neben der vereinbarten Stammeinlage werden oft geldwerte Leistungen oder Mitarbeit zugesagt. Diese müssen rechtlich eindeutig formuliert und überprüfbar sein, um Streitigkeiten zu vermeiden. Der Geschäftsführer sollte sicherstellen, dass alle vereinbarten Beiträge vertraglich geregelt und durchsetzbar sind. Versäumt er dies, kann ihm vorgeworfen werden, Ansprüche der Gesellschaft nicht angemessen verfolgt zu haben.

Schutz des geistigen Eigentums (IP)

Insbesondere in technologieorientierten Start-Ups ist der Schutz geistigen Eigentums entscheidend. Software oder andere Entwicklungen, an denen Gesellschafter oder Geschäftsführer mitgewirkt haben, müssen rechtlich eindeutig der Gesellschaft gehören. Ohne entsprechende Urheberrechtsübertragungen drohen Konflikte, bei denen Gesellschafter im Streitfall der Gesellschaft die Nutzung verweigern könnten. Dies könnte nicht nur den Betrieb gefährden, sondern auch potenzielle Investoren abschrecken.

Haftung und Absicherung

Geschäftsführer unterliegen einem strengen Haftungsregime. Pflichtverletzungen können existenzbedrohende Konsequenzen haben. Daher sollte frühzeitig eine geeignete D&O‑Versicherung (Directors and Officers) abgeschlossen werden. Diese schützt den Geschäftsführer vor persönlichen Haftungsrisiken und ist besonders für Start-Ups oft zu günstigen Konditionen erhältlich.

Eine fachkundige Beratung ist unverzichtbar, um Konflikte zu vermeiden und den Grundstein für nachhaltigen Erfolg zu legen. Nehmen Sie diese Verantwortung ernst – Ihr Start-Up wird es Ihnen danken!

Alle Fachbeiträge zeigen

Urheberrecht, Compliance, Gewerblicher Rechtsschutz
27.04.2026

Entschließung des Europäischen Parlaments zu KI und Urheberrecht: Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick

Die am 10. März 2026 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments zu Urheberrecht und generativer künstlicher Intelligenz enthält eine klare Agenda für Gesetzgebungsreformen. Wenn Ihr Unternehmen KI entwickelt, einsetzt oder nutzt – oder Inhalte erstellt, die von KI-Systemen verarbeitet werden – ist dies für Sie von unmittelbarer Relevanz.

Beitrag lesen
Daten-Datenschutz-data-DSGVO
Datenschutzrecht
20.04.2026

Datenschutzverstoß des Finanzamts: Schadensersatz muss erst bei der Behörde geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Beitrag lesen
Schifffahrtsrecht, Seerecht, Polizeirecht
20.04.2026

Russland-Sanktionen: Havarierter Öltanker darf weder eingezogen noch verwertet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Beschwerdeverfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen der Europäischen Union (EU) vom Zoll sichergestelltes Schiff samt Ladung vorerst nicht eingezogen und verwertet werden darf. Der zugrunde liegende Fall: Ein Öltanker war auf dem Weg von Russland nach Indien in der Ostsee havariert, manövrierunfähig in deutsche Hoheitsgewässer getrieben und anschließend auf einen Ankerplatz vor Sassnitz auf der Insel Rügen geschleppt worden.

Beitrag lesen