Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag Gleichstellungsabrede kontra dynamische Verweisung auf Tarifvertrag

Auch heute noch gibt es viele Bereiche, in denen kein Tarifvertrag gilt. Daneben gibt es Bereiche in denen es zwar Tarifverträge gibt, diese jedoch nicht allgemeinverbindlich sind. Unproblematisch sind die Bereiche, in welchen allgemeinverbindliche Tarifverträge Anwendung finden. Im Folgenden soll ein nicht mehr ganz aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichtes besprochen werden, welcher jedoch immer wieder aktuell wird. Es geht um Verweisungsklauseln auf Tarifverträge in Arbeitsverträgen. Insbesondere um Arbeitsverträge, welche vor der Schuldrechtsreform Jahre 2002 geschlossen worden sind. Betroffen sind also langjährige Arbeitnehmer.

Es gibt sogenannte statische Verweisungsklausel und dynamische Verweisungsklausel. Bei den dynamischen Verweisungsklausel wird unterschieden zwischen großen und kleinen dynamischen Verweisungsklauseln.

Die statische Verweisungsklausel

Die statische Verweisungsklausel verweist jeweils auf einen konkreten Tarifvertrag in einer konkreten Fassung. Auch bei Änderung der zugrunde liegenden Tarifverträge werden die Regelungen nicht angepasst.

Die dynamische Verweisungsklausel

Diese Verweisungsklausel erstreckt die Anwendung auf die Änderung der jeweilig vereinbarten Tarifverträge für die Zukunft. Die kleine dynamische Verweisungsklausel nimmt Bezug auf nur einen bestimmten Tarifvertrag oder einen Teil dieses Tarifvertrages. Die große dynamische Verweisungsklausel verweist auf alle im Sachzusammenhang stehenden Tarifverträge.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.10.2015

Im Jahre 2015 ( BAG, Urteil v. 21.10.2015 - 4 AZR 649/14 ) musste das Bundesarbeitsgericht über folgenden Sachverhalt entscheiden:

Der Arbeitnehmer war seit 1997 in einem Möbelhaus als Tischler beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Tarifverträge für den Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge Bestandteile des Arbeitsvertrages sein sollten. Im Nachgang zu diesem Arbeitsvertrag wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die keinen Bezug zu den Tarifverträgen hatten und bei welchem jeweils vereinbart wurde, dass alle anderen Regelungen aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag fortgelten sollten.

Der Arbeitgeber war Mitglied im Arbeitgeberverband, als der Arbeitsvertrag ursprünglich abgeschlossen wurde. Später änderte er seine Mitgliedschaft in eine solche, welche die Anwendung der Tarifverträge ausschließt. Sodann war der Arbeitgeber der Auffassung, dass er Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer nicht mehr weitergeben müsste.

Dem Arbeitnehmer gefiel dies nicht und er nahm den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz zum tarifgebunden in Anspruch. Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht konnte der Fall geklärt werden.

Gleichstellungabrede

Bis zum Jahre 2005 war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass in Bezug genommenen Tarifverträge solange dynamisch Anwendung finden, wie der Arbeitgeber tarifgebunden ist. D. h. es wurde von einer sogenannten Gleichstellungsabrede ausgegangen und die Arbeitnehmer, welche aufgrund der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband tarifgebunden waren wurden denen, welche vertragliche Verweisungsklausel hatten, gleichgestellt. Die Verweisungsklausel war somit dynamisch und es galt immer die aktuell geltende Fassung des Tarifvertrages.

Für Verträge die vorher geschlossen wurden galt dies jedoch nicht. Dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass im vorliegenden Fall lediglich eine statische Verweisungsklausel vorgelegen hätte.

Die Ausnahme von der Regel

Nun war es jedoch im hier diskutierten Fall so, dass nach 2002 Änderungen im Arbeitsvertrag vorgenommen wurden. Und damit die Ausnahme von der Regel vorlag. Es wurden jeweils Vereinbarung getroffen, nach denen mit dem Tarifvertrag nicht in Zusammenhang stehende Klauseln geändert wurden. Alle anderen Vertragsbestandteile, insbesondere die Verweisungsklausel, sollte jedoch Bestand haben.

Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass durch diese Vertragsänderungen aus dem Altvertrag (vor 2002) ein Neuvertrag wurde. Somit musste die Verweisungsklausel nicht mehr nur statisch, sondern dynamisch angewandt werden. Mit seinem Urteil aus dem Jahre 2015 (BAG, Urteil v. 21.10.2015 - 4 AZR 649/14) änderte das Bundesarbeitsgericht nicht seine Rechtsprechung, sondern befasste sich mit einem Sonderfall.

Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Das Urteil zeigt jedoch, dass in jedem Fall individuell geprüft werden muss, wie weit die Geltung einer Verweisungsklausel und die raus folgenden Konsequenzen geht. Bei Altverträgen unter dynamischer Verweisung auf Tarifverträge ist immer genau darauf zu achten, ob gegebenenfalls ein Neuvertrag entsteht. Für den Arbeitgeber entstehen hieraus schnell unüberschaubare finanzielle Risiken. Im Gegenzug entstehen für den Arbeitnehmer erhebliche Chancen auf eine höhere Vergütung oder andere tarifvertragliche Erleichterungen.

Beitrag veröffentlicht am
16. Februar 2021

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Verkehrsrecht
27.10.2026

BGH: Geschwindigkeitsmessungen auch ohne Rohmessdaten verwertbar

Fehlende Speicherung von Rohmessdaten begründet kein Beweisverwertungsverbot – Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler erforderlich

Beitrag lesen
Arbeitsrecht
23.10.2026

Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit – ein Lehrstück aus der anwaltlichen Praxis

Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit führt nicht automatisch zu einem Vergütungsanspruch. Anhand eines anonymisierten Falls aus der anwaltlichen Praxis zeigt der Beitrag, welche Voraussetzungen § 37 Abs. 3 BetrVG stellt und warum der Freizeitausgleich grundsätzlich Vorrang hat.

Beitrag lesen
Medizinrecht
23.10.2026

Konkurrentenstreit um Arztsitze: Wann erledigt sich das Auswahlverfahren von selbst – und welche strategischen Chancen eröffnet das?

Der Wettbewerb um Arztsitze oder Anstellungsgenehmigungen beschäftigt viele Ärztinnen und Ärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ). In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Vergabe einer Anstellungsgenehmigung automatisch »verpufft«, wenn bestimmte Ereignisse – wie z.B. ein Verzicht auf die Zulassung des ursprünglich Begünstigten oder die Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung des angestellten Arztes – während des laufenden Rechtsstreits eintreten. Das BSG hat mit Urteil vom 11.12.2024 klargestellt, dass sich in solchen Fällen nicht nur die einzelne Genehmigung, sondern das gesamte Auswahlverfahren erledigt. Mit Urteil vom 26.3.2025 hat der 6. Senat diese Grundsätze inzwischen ausdrücklich bestätigt und für die Frage nutzbar gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Anstellungsgenehmigung überhaupt erteilt werden darf. Dieser Artikel beleuchtet die Hintergründe, die rechtlichen Zusammenhänge sowie die praktischen Konsequenzen für Ärztinnen, Ärzte und MVZ-Betreiber, die sich an Zulassungsverfahren beteiligen.

Beitrag lesen