Sozialrecht aktuell Homeoffice: Kein Wegeunfall bei Treppensturz auf dem Weg ins hauseigene Büro
In Zeiten des Corona-Lockdowns arbeiten immer mehr Menschen von zu Hause. Dies wirft auch juristisch ganz neue Fragen auf. So hatte das LSG Nordrhein-Westfalen sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Sturz von einer Wendeltreppe auf dem Weg ins hauseigene Büro einen Wegeunfall darstellt, der durch die Unfallversicherung abgedeckt ist. (L 17 U 487/19)
Der Kläger hatte sich am frühen Morgen von seinen privaten Wohnräumen im vierten Stock über eine Treppe in sein Arbeitszimmer im dritten Stock begeben. Dabei verfehlte er eine Treppenstufe und stürzte schwer. Bei dem Sturz zog er sich einen zertrümmerten Brustwirbel zu.
Das LSG entschied, dass kein Wegeunfall vorliegt, weil der Geschädigte auf dem Weg zum Ort seiner Tätigkeit die Haustür nicht durchschritt. Das Durchschreiten der Haustür bildet die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen des Arbeitsweges. Das LSG schloss sich insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts entschied das LSG auch, dass der Kläger in diesem konkreten Fall nicht auf einem Betriebsweg und damit bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verunfallte. Wäre dies der Fall, würde ein versicherter Arbeitsunfall vorliegen. Hier war der Kläger aber gerade auf dem Weg zu seiner versicherten Tätigkeit gestürzt. Ein weiterer betrieblicher Zweck sei mit dem Gang über die Treppe nicht verbunden gewesen.
Da der Kläger bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, bleibt nun abzuwarten, ob das BSG das Urteil bestätigt.