Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Sozialrecht aktuell Homeoffice: Kein Wegeunfall bei Treppensturz auf dem Weg ins hauseigene Büro

In Zeiten des Corona-Lockdowns arbeiten immer mehr Menschen von zu Hause. Dies wirft auch juristisch ganz neue Fragen auf. So hatte das LSG Nordrhein-Westfalen sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Sturz von einer Wendeltreppe auf dem Weg ins hauseigene Büro einen Wegeunfall darstellt, der durch die Unfallversicherung abgedeckt ist. (L 17 U 487/19)

Der Kläger hatte sich am frühen Morgen von seinen privaten Wohnräumen im vierten Stock über eine Treppe in sein Arbeitszimmer im dritten Stock begeben. Dabei verfehlte er eine Treppenstufe und stürzte schwer. Bei dem Sturz zog er sich einen zertrümmerten Brustwirbel zu.

Das LSG entschied, dass kein Wegeunfall vorliegt, weil der Geschädigte auf dem Weg zum Ort seiner Tätigkeit die Haustür nicht durchschritt. Das Durchschreiten der Haustür bildet die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Lebensbereich und dem versicherten Zurücklegen des Arbeitsweges. Das LSG schloss sich insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.

Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts entschied das LSG auch, dass der Kläger in diesem konkreten Fall nicht auf einem Betriebsweg und damit bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit verunfallte. Wäre dies der Fall, würde ein versicherter Arbeitsunfall vorliegen. Hier war der Kläger aber gerade auf dem Weg zu seiner versicherten Tätigkeit gestürzt. Ein weiterer betrieblicher Zweck sei mit dem Gang über die Treppe nicht verbunden gewesen.

Da der Kläger bereits Revision gegen die Entscheidung eingelegt hat, bleibt nun abzuwarten, ob das BSG das Urteil bestätigt.

Alle Fachbeiträge zeigen

Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
29.09.2025

Miteigentum an einer Ferienimmobilie: Wie wird es auch rechtlich sorglos?

Sie möchten sich mit anderen Familien eine Ferienimmobilie teilen. Die Gemeinschaft, der diese Immobilie mit Ihnen zusammen gehört, kümmert sich über Dienstleister um alle damit verbundenen Aufgaben, wie Reparaturen, Reinigungen und Steuererklärungen. Dieses Konzept, auch als co-ownership bezeichnet, stellt in praktischer Hinsicht ein „all-inclusive Paket“ dar.

Beitrag lesen
Bank- und Kapitalmarktrecht, Bankrecht
26.09.2025

Phishing-Mails: Wie Sie sich schützen und welche Verantwortung Banken und Kunden tatsächlich tragen

Im Kern regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hierzu in § 675u, dass die Bank, also der Zahlungsdienstleister, bei nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich zur Erstattung verpflichtet ist. Doch wie so oft in der Juristerei gibt es Ausnahmen: Hat der Kunde grob fahrlässig gehandelt, kann die Bank die Erstattung verweigern.

Beitrag lesen
Gesellschaftsrecht
26.09.2025

Finanzierung junger Unternehmen: Die Haftungsfallen des Pitch-Decks – Zwischen Vision und Verantwortung

Start-ups und junge Unternehmen stehen regelmäßig vor der Aufgabe, potenzielle Investoren von ihrer Geschäftsidee zu überzeugen und Kapital für Wachstumsvorhaben zu gewinnen. Hierbei erweist sich das sogenannte Pitch-Deck als zentrales Kommunikationsmittel.

Beitrag lesen