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Preisangabenverordnung Irreführende Preisangaben auf einem Mietwagenportal - Der „Gesamtpreis“ muss alle zwangsläufig anfallenden Gebühren umfassen

2023 bot ein Mietwagenportal Internetnutzern einen Preisvergleich zwischen den Angeboten verschiedener Mietwagenfirmen für Spanien an. Die Verbraucher konnten auf dem Portal auch direkt einen Mietwagen für einen Aufenthalt in Spanien buchen. Groß und auffällig erschienen zunächst in der Trefferliste Gesamtpreise.

Die angegebenen Gesamtpreise enthielten jedoch einige Gebühren noch nicht, die Mieter eventuell zusätzlich zahlen mussten: eine Servicegebühr für den Fall, dass das Mietauto mit leerem Tank zurückgebracht wurde; die so genannte Einweggebühr für den Fall, dass der Mieter das Auto nicht bei der Filiale der Mietwagenfirma zurückgab, in der er es gemietet hatte; ein Risikoaufschlag für Fahranfänger.

Erst wenn die Internetnutzer mit der Buchung begannen und genauere Angaben machten, wurden diese Zusatzgebühren genannt und zum „Gesamtpreis“ dazugerechnet. In diesem Verfahren sahen Wettbewerbshüter einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Der Verband verlangte von der Betreiberin des Mietwagenportals, die Angaben in der Trefferliste zu ändern.

Zu Recht, entschied das Landgericht Frankfurt (3-10 O 11/23). Anbieter und Vergleichsportale müssten Gesamtpreise nennen. Die Angabe eines zu geringen Gesamtpreises, der nicht alle Preisbestandteile eines Angebots umfasse, führe die Verbraucher in die Irre. Zum Gesamtpreis gehörten alle Preisbestandteile, die Verbraucher übernehmen müssten.

Auch wenn nicht alle Automieter Fahranfänger seien: Auf wen diese Bedingung zutreffe, der müsse die betreffende Gebühr bezahlen, um ein Auto mieten zu können. Dass die Zusatzgebühren im weiteren Verlauf der Buchung angezeigt werden, ändere nichts an dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Denn entscheidend sei die im ersten Schritt angezeigte Trefferliste.

Hier werde den Verbrauchern erstmals ein konkreter Preis genannt. Und dort falle schon die erste geschäftliche Entscheidung des potenziellen Kunden: Internetnutzer wählten aufgrund der Gesamtpreise in der Trefferliste, mit welchem Treffer = Angebot sie sich näher befassten. Die Entscheidung werde jedoch auf Basis einer unvollständigen Information getroffen, wenn in der Trefferliste nicht der tatsächlich anfallende Gesamtpreis angegeben werde.

Quelle: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01.09.2023 – 3-10 O 11/23

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