Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Keine Negativzinsen bei Darlehen

Bei variablen Kreditverträgen vereinbaren Banken mit ihren Kunden typischerweise Zinsgleitklauseln, die an einen Referenzzinssatz (z. B. EURIBOR) gekoppelt sind.

Sinkt der vereinbarte Referenzzinssatz ausreichend stark, würde der vereinbarte Zinssatz theoretisch negativ. Es stellt sich daher die Frage, ob Banken ihren Kunden in diesem Fall „Negativzinsen“ bezahlen müssen.

Der OGH bestätigte aber jüngst (26.02.2020, 1 Ob 16/20i; www.ris.bka.gv.at/jus ) seine bisherige Rechtsprechung, wonach dies auch bei unklarem Wortlaut im Kreditvertrag nicht der Fall ist.

Der OGH begründet seine Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass den Parteien eines Kreditvertrags, bei dem im Regelfall die Bank Zinszahlungen vom Kunden erhält, mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht unterstellt werden kann, sie wollten das Gegenteil vereinbaren, also dass der Kunde Zinszahlungen von der Bank erhalten soll.

Er geht – im Ergebnis wohl zurecht – davon aus, dass ein Kreditgeber bei Vertragsabschluss einer Zahlungspflicht in Form von „Negativzinsen“ im Allgemeinen nicht zustimmen würde.

Beitrag veröffentlicht am
1. Oktober 2020

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen