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LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 - 2 O 202/24 KI-Stimmenimitat verletzt Recht an der eigenen Stimme

Die Entscheidung setzt ein deutliches Signal für „Voice Cloning“ in Social Media: Wer die (wiedererkennbare) Stimme eines prominenten Sprechers per KI imitiert und kommerziell nutzt, greift in dessen Persönlichkeitsrecht ein und schuldet Wertersatz in Form einer fiktiven Lizenz. Kunst- und Meinungsfreiheit treten zurück, wenn die Nutzung primär Traffic und Umsatz steigern soll.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein bekannter Schauspiel- und Synchronsprecher, der regelmäßig prominente internationale Darsteller synchronisiert. Der Beklagte betreibt einen YouTube-Kanal mit etwa 190.000 Abonnenten sowie einen Online-Shop. Er veröffentlichte zwei Videos zu politischen Themen und hinterlegte sie mit einer durch künstliche Intelligenz erzeugten Stimme, die der des Klägers sehr ähnlich klang. In den Kommentaren der Zuschauer wurde die Stimme mehrfach mit dem Synchronsprecher des bekannten Hollywood-Schauspielers identifiziert. Der Kläger mahnte den Beklagten über seine Rechtsanwälte ab und forderte Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Anwaltskosten. Nachdem der Beklagte lediglich die Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung geleistet hatte, kam es zum Rechtsstreit.

Entscheidung

Das Gericht sprach dem Kläger eine fiktive Lizenzgebühr von insgesamt 4.000 Euro sowie den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.155,80 Euro zu. Es sah in der Nutzung der künstlich erzeugten Stimme einen Eingriff in das Recht am eigenen Persönlichkeitsbild, konkret in das Recht an der eigenen Stimme, das als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist. Der Eingriff sei unabhängig davon zu bewerten, ob die Stimme real aufgenommen oder durch eine KI erzeugt wurde. Maßgeblich sei, dass beim Publikum aufgrund der Ähnlichkeit der Eindruck entstehe, der Kläger habe selbst gesprochen oder seine Zustimmung zur Nutzung erteilt.

Der Beklagte konnte sich nicht erfolgreich auf die Kunst- oder Meinungsfreiheit berufen. Zwar enthielten die Videos satirische Elemente, doch nach Auffassung des Gerichts stand die künstlerische Auseinandersetzung mit Politik nicht im Vordergrund. Entscheidend sei, dass die markante Stimme des Klägers bewusst eingesetzt worden sei, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen und dadurch Reichweite und wirtschaftlichen Erfolg des Kanals zu steigern. Die Nutzung sei somit vorwiegend kommerziell motiviert gewesen. Auch wenn Satire als Kunstform grundsätzlich einen weiten Schutzbereich genießt, dürfe sie nicht als Deckmantel für wirtschaftliche Interessen genutzt werden, die auf der Verwertung fremder Persönlichkeitsmerkmale beruhen.

In der Abwägung überwog daher das Interesse des Klägers, selbst über die Nutzung und wirtschaftliche Verwertung seiner Stimme zu entscheiden. Das Gericht betonte, dass der Schutz der Persönlichkeit nicht nur ideell, sondern auch vermögensrechtlich zu verstehen sei. Die Stimme könne, ähnlich wie das Bild oder der Name, einen erheblichen wirtschaftlichen Wert besitzen. Die missbräuchliche Nachbildung durch künstliche Intelligenz verletze das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Darstellung in der Öffentlichkeit. Die Meinungsfreiheit des Beklagten bleibe davon unberührt, da er seine politischen Ansichten auch ohne die Nutzung einer täuschend ähnlichen Stimme hätte äußern können.

Auch datenschutzrechtliche Argumente führten zu keiner anderen Bewertung. Selbst wenn man die Verarbeitung einer künstlich erzeugten Stimme als Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO ansehen wollte, fehlte es an einer Rechtsgrundlage für deren Nutzung. Eine Einwilligung lag nicht vor, und die Abwägung der widerstreitenden Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO falle zugunsten des Klägers aus, da die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte schwerer wiege als das wirtschaftliche Interesse des Beklagten.

Zur Höhe der Lizenzgebühr stellte das Gericht fest, dass der Kläger als eine der bekanntesten Werbe- und Synchronstimmen Deutschlands gilt und regelmäßig Honorare im vierstelligen Bereich erzielt. Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme sei eine Vergütung von 2.000 Euro pro Video angemessen. Die Nutzung habe keine zeitliche Begrenzung gehabt, der YouTube-Kanal verfüge über eine große Reichweite, und die Stimme sei bewusst zur Steigerung der Aufmerksamkeit eingesetzt worden. Der Beklagte müsse daher den wirtschaftlichen Wert dieses Vorteils als fiktive Lizenzgebühr herausgeben.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass die Stimme einer Person, auch in ihrer künstlich reproduzierten Form, Teil ihres geschützten Persönlichkeitsbereichs ist. Die Nachbildung einer markanten Stimme durch eine KI kann ebenso schwer wiegen wie die unberechtigte Nutzung eines Bildnisses oder Namens. Maßgeblich ist, ob durch die Imitation eine Zuordnung zu einer konkreten Person entsteht und diese Zuordnung kommerziell genutzt wird.

Damit setzt das Urteil einen wichtigen Maßstab für die rechtliche Bewertung von KI-generierten Stimmen. Wer Stimmen synthetisch erzeugt oder verwendet, muss sich vergewissern, dass keine Ähnlichkeit zu identifizierbaren Personen besteht oder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Entscheidung stärkt damit nicht nur die Rechte von Künstlern und Sprecherinnen, sondern markiert zugleich den Beginn einer differenzierten richterlichen Kontrolle über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Medienproduktion.

Quelle: LG Berlin II, Urteil vom 20.08.2025 - 2 O 202/24

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