Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB) Kindesunterhalt 1
Darlegung und Beweislast für die Bedürftigkeit
Grundsätzlich ist der Elternteil, der das Kind nicht betreut, zum Barunterhalt verpflichtet. Auf der anderen Seite gilt, dass ein Unterhaltsanspruch eine Bedürftigkeit voraussetzt (§ 1602 Abs. 1 BGB), so dass nur derjenige Unterhalt fordern kann, der nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken. Die Darlegung und Beweislast für die Bedürftigkeit liegt also beim Bedürftigen. Für Minderjährige gelten aber Besonderheiten, insbesondere im Hinblick auf die Anrechnung tatsächlich erzielter Einkünfte.
Welche Besonderheiten gelten für Minderjährige?
Während der Schulzeit werden in der Regel keine Einkünfte erzielt, weil eine Vollzeitschulpflicht besteht. Daneben sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. Danach sind nur leichtere Arbeiten zur Aufbesserung des Taschengeldes erlaubt. So trifft den Minderjährigen während der allgemeinen Schulausbildung als auch während der sich anschließenden späteren Berufsausbildung generell keine Erwerbsobliegenheit. Eine solche kommt bei minderjährigen Kindern nur in Betracht, wenn sich das Kind nicht in einer Ausbildung befindet. Aber auch dann ist streitig, ob das Kind seinen Unterhaltsbedarf generell selbst decken muss. Die neuere Rechtsprechung (beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2010, II-8 WF 117/10) geht davon aus, dass minderjährige Kinder, die nicht mehr den Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der vollzeitigen Schulpflicht unterliegen, von einer Erwerbspflicht nicht entbunden sind. Sind beim minderjährigen Kind fiktive Einkünfte anzurechnen, ist zu beachten, dass die Anrechnung eines solchen fiktiven Einkommens beim barunterhaltspflichtigen Elternteil wegen der Gleichwertigkeit von Bar-und Betreuungsunterhalt nur zur Hälfte zu Gute kommt, so dass die Anrechnung nicht zu einem völligen Wegfall des Unterhaltsanspruch führen muss.
Was gilt für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt?
Für den Fall, dass ein schulpflichtiges Kind Einkünfte erzielt, stammen diese aus sogenannter „unzumutbarer Tätigkeit“ und sind nur nach Billigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen. In der Regel nicht anzurechnen ist bei einem Schüler ein Verdienst aus einer Nebenbeschäftigung, die ausschließlich zur Aufbesserung des Taschengeldes oder zur Erfüllung von Sonderwünschen gedacht ist.
Ausbildungsvergütung und Einkünfte, die aus dem Vermögen des Kindes erwachsen
Die Ausbildungsvergütung gilt grundsätzlich als Erwerbseinkommen und ist bedarfsmindernd anzurechnen. Es wird allerdings eine pauschale Kürzung von 90-100 € je nach Oberlandesgericht vorgenommen. Zu beachten ist auch, dass zu den Einkünften des Kindes nicht das Vermögen des Kindes selbst, sondern nur etwaige Einkünfte, die aus dem Vermögen erwachsen, zählen (§ 1602 Abs. 2 BGB). Dies können beispielsweise Zinsen oder Dividenden sein.