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BGH: Trotz Vergütungsminderung Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung

Am 22. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein bedeutendes Urteil im Baurecht gefällt (Az. VII ZR 68/22), das die Rechte von Bauherren bei der Mängelbeseitigung stärkt. Der BGH entschied, dass eine zuvor erklärte Vergütungsminderung wegen Baumängeln den Anspruch des Bauherrn auf einen Kostenvorschuss für die eigenständige Mängelbeseitigung nicht ausschließt.

Das Urteil

Im zugrunde liegenden Fall ließ ein Ehepaar im Jahr 2012 ein Einfamilienhaus errichten. Nach Fertigstellung traten erhebliche Mängel auf, insbesondere im Bereich des Schallschutzes. Die Bauunternehmung forderte eine Restzahlung von über 100.000 Euro. Daraufhin minderten die Bauherren die Vergütung und verlangten bereits gezahlte Beträge zurück. Als die Minderung abgelehnt wurde, forderten sie stattdessen einen Kostenvorschuss für die eigenständige Beseitigung der Mängel.

Kernaussagen des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Erklärung einer Vergütungsminderung nicht den Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung ausschließt. Das Gesetz sehe keine Regelung vor, die den Kostenvorschuss nach einer Minderung ausschließt (§§ 634, 637, 638 BGB). Vielmehr bestehen Mängelrechte wie Minderung, kleiner Schadensersatz und Selbstvornahme nebeneinander und schließen sich nicht aus.

Praktische Auswirkungen für Bauherren

Dieses Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Praxis:

  • F lexibilität bei Mängelrechten: Bauherren können auch nach einer Vergütungsminderung entscheiden, die Mängel selbst zu beseitigen und hierfür einen Kostenvorschuss vom Unternehmer verlangen.
  • Stärkung der Bauherrenrechte: Die Entscheidung ermöglicht es Bauherren, flexibel auf Baumängel zu reagieren und ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

Fazit

Der BGH hat mit diesem Urteil die Rechte von Bauherren gestärkt und klargestellt, dass die Wahl eines Mängelrechts nicht den Anspruch auf andere gesetzlich vorgesehene Rechte ausschließt. Für Bauherren bedeutet dies mehr Handlungsspielraum und Sicherheit bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Bauunternehmern.

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