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Arbeitsrecht Kündigung und Depression! In diesem speziellen Fall wäre eine Offenlegung der persönlichen Daten von Vorteil gewesen.

„Definiert man den Zustand des Irrseins medizinisch und nicht bösartig, dann kann man landläufig sagen, dass das Wesen eines Irren ist, nicht zu erkennen, dass er irre ist." (Zitiert nach LAG Köln, Urteil vom 14.02.2023 – 6 Sa 525/22 –openJur 2023, 9488).

Dieser Satz war in dem von dem Landesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall Teil der Rechtfertigung, mit welcher der Arbeitnehmer einer Kündigung entgegentrat.

Was war geschehen?

Einem 1994 geborenen Straßenreiniger widerfuhr ein herber Schicksalsschlag, in dem nämlich seine Lebensgefährtin eine Fehlgeburt erlitt und sich im Anschluss von ihm trennte. Es schloss sich ein knapp 5-monatiger Zeitraum an, in welchem er an der Hälfte der Tage nicht zur Arbeit erschien. Entweder meldete er sich erst am zweiten oder dritten Fehltag krank, oder er legte deutlich verspätet Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Als es nach Ausspruch von fünf Abmahnungen weiter zu diesen Pflichtwidrigkeiten kam , griff der Arbeitgeber zum letztmöglichen Mittel, nämlich zur fristlosen und hilfsweise fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung.

Das Arbeitsgericht hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam, sah das Arbeitsverhältnis aber aufgrund der fristgemäßen Kündigung als wirksam aufgelöst an. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und führte unter seinem oben bereits wiedergegebenen Zitat weiter aus, zwangsläufig dürfe man dann von ihm nicht die Erläuterung der Gründe seiner Arbeitsunfähigkeit fordern. Er sei der Herausforderung, sein Leben zu organisieren, nicht mehr gewachsen gewesen. Er habe nicht schuldhaft Pflichten verletzen können, er sei aufgrund seiner Depression außer Stande gewesen, sich bei der Arbeitgeberin zu melden. Mehr als die bloße Behauptung einer Depression gab er an Erläuterungen zu seiner Verfassung nicht.

Das war dem Landesarbeitsgericht zu wenig. Trotz all des ihm in den Abmahnungen vermittelten Wissens um seine Verpflichtungen habe der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht geändert. Wenn man ihm zumindest Gleichgültigkeit unterstelle, so sei diese ihm vorzuwerfen. Denn er denke hierbei „und wenn schon“, handele also vorsätzlich. Dann müsse er konkret vortragen, worunter er denn im Einzelnen gelitten habe. Tue er dies nicht, könne er sich aus dem Vorwurf der Pflichtverletzung nicht entschuldigen.

Praktischer Hinweis

Man hört immer wieder, der Datenschutz gehe vor, man sei zur Mitteilung bestimmter höchstpersönlicher Dinge nicht verpflichtet. Vorsicht: Das kann zum Verlust des Prozesses führen, den man hätte gewinnen können. Nun ist der Arbeitsplatz weg.

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