Recht närrisch – Teil 3: Schadenersatz droht: Die Krawatte sollte nicht ungefragt abgeschnitten werden!
Das AG Essen hat mit Urteil vom 03.02.1988, Az.: 20 C 691/87 entschieden, dass eine Krawatte grundsätzlich nicht ungefragt abgeschnitten werden darf.
Auch wenn man den Eindruck bekommen mag, dass das Tragen einer Krawatte an „Weiberfastnacht“ grundsätzlich einer „Aufforderung“ gleichkommt, so kann man – laut Gericht – dem Schlipsträger kein Mitverschulden anlasten.
Man sollte sich im närrischen Treiben an „Weiberfastnacht“ also grundsätzlich vor Augen halten, dass man im Zweifel für eine ungefragt abgeschnittene Krawatte zahlen muss.