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Bau- und Bauvertragsrecht Regress des Werkunternehmers gegenüber der Bauaufsicht

Der OGH trifft in seiner Entscheidung vom 18.11.2019 (OGH 18.11.2019, 8 Ob 88/19b, www.ris.bka.gv.at/jus) erstmals konkrete Klarstellungen zur Frage, inwieweit ein Werkunternehmer Regressansprüche gegen die ihre Aufsichtspflichten verletzende örtliche Bauaufsicht erfolgreich geltend machen kann.

Sachverhalt

Der Entscheidung des OGH lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Bauunternehmers, der im Juni 2008 mit Baumeisterarbeiten für die Aufstockung eines Bürogebäudes beauftragt wurde. Die beklagte Partei hatte die Generalplanung und örtliche Bauaufsicht (ÖBA) für dieses Bauprojekt besorgt. Der Bauunternehmer hatte massive Mängel bei der Herstellung des Unterbodens zu verantworten, die den darauf verlegten Laminatboden beschädigten. Die Bauherrin klagte den Bauunternehmer erfolgreich auf Bezahlung der Kosten zur Behebung der durch den mangelhaften Unterboden entstandenen Schäden. Die der Bauherrin zugesprochenen Schadenersatzansprüche deckte der Haftpflichtversicherer des Bauunternehmers.

Gestützt auf § 67 VersVG begehrte der Haftpflichtversicherer nunmehr gegenüber den die ÖBA ausführenden Architekten die Hälfte des geleisteten Schadensersatzes aus dem Titel des Regresses. Begründet wurden die Ansprüche gegenüber der ÖBA damit, dass der Architekt seiner Werküberprüfungs- und Verständigungspflicht nicht nachgekommen sei und die (vorzeitige) Verlegung eines Laminatbodens auf einem zu nassen Estrich und die daraus entstehenden Folgekosten nicht verhindert hätte. Damit hätte der Architekt den Schaden gemeinsam mit dem Bauunternehmer verursacht und haftet im Ausmaß von 50 % für die ersetzten Schäden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab, da kein Regress des Bauunternehmers gegen die Bauaufsicht aus einer mangelhaften Überwachung der Ausführungsarbeiten bestehen könne. Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes.

Beurteilung des OGH

Der OGH sah das Thema differenzierter (OGH 18.11.2019, 8 Ob 88/19b www.ris.bka.gv.at): Der Architekt verletzte laut Feststellungen (nur) ihm im Rahmen der ÖBA obliegende Überwachungspflichten, weil er die zu hohe Feuchtigkeit des Unterbodens nicht bemerkt und die dadurch bedingte Austrocknungszeit sowie die Notwendigkeit und die fehlende Eignung einer Dampfbremse verkannt hat. Sonstige Verfehlungen waren der ÖBA nicht zur Last zu legen.

Der OGH bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach die Bauüberwachung ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer handelt, sodass der bauausführende Werkunternehmer bei Verletzung einer damit verbundenen Verpflichtung mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs gegenüber dem Bauherrn auch kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann.

Dem mangelhaft leistenden Werkunternehmer und dem mit der Bauaufsicht betrauten Unternehmer, der seine Kontrollpflichten verletzt hat, trifft aber – so der OGH weiter – gemäß § 1302 ABGB eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist. Sofern ein Schuldner aufgrund seiner Solidarschuld im Außenverhältnis mehr bezahlt, als er im Innenverhältnis zahlen müsste, steht ihm nach Maßgabe des § 896 ABGB ein Rückgriffsanspruch zu. Mangels vertraglicher Regelung kommt es im Regress zwischen Gesamtschuldnern im Innenverhältnis auf die Schwere der Zurechnungsgründe an, insbesondere auf das Verschulden.

All dies gilt auch für den verfahrensgegenständlichen Regress zwischen Werkunternehmer und ÖBA. Für die Beurteilung der konkreten Regressmöglichkeit sind jedoch die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu betrachten, insbesondere der Umfang der auf die ÖBA übertragenen Aufgaben. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur der Werkunternehmer und nicht die Bauaufsicht die mängelfreie Erbringung des Werks schuldet und die Bestellung einer ÖBA eben gerade nicht die (auch nur teilweise) Befreiung des Werkunternehmers von dieser Verpflichtung bezweckt. Die Ausprägung der Zurechnungsgründe kann daher im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der ÖBA im Innverhältnis auch gänzlich entfällt.

Dies ist laut OGH gegenständlich der Fall: Das richtige Betonmischverhältnis betrifft geradezu den Kern des hier (nur) vom Bauunternehmer geschuldeten Unterbodens. Im Hinblick auf die Gewichtung der Zurechnungsgründe liegt eine alleinige Haftung des Werkunternehmers in Bezug auf den Mangelschaden vor, sodass dem Regressanspruch gegen die ÖBA nicht Folge zu geben war.

Ergebnis

Im Ergebnis heißt dies, dass Regress des Werkunternehmers gegen die ÖBA zwar grundsätzlich möglich ist, im Regelfall jedoch von der überwiegenden, wenn nicht sogar – so wie hier – der alleinigen Haftung des Werkunternehmers auszugehen ist.

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