Bedingungen für den Verkauf von Tochterunternehmen in Russland verschärft Russland: Marktaustritt für westliche Unternehmen noch ungünstiger
Der Ausstieg westlicher Unternehmen aus Russland wird noch ungünstiger. Die Regierungskommission zur Kontrolle ausländischer Investitionen verschärft die Bedingungen für den Verkauf russischer Tochterunternehmen von Unternehmen aus „unfreundlichen“ Staaten, wozu praktisch alle westlichen Staaten zählen.
Der zwingende Rabatt auf den Marktwert des Unternehmens wird von derzeit 50% auf 60% erhöht. Der ausländische Verkäufer kann also maximal 40% des Unternehmenswertes erhalten. Genehmigungen zum Verkauf durch die Regierungskommission werden nur erteilt, wenn diese Bedingung eingehalten wird.
Eine weitere wichtige Änderung ist, dass Transaktionen mit einem Wert von mehr als RUB 50 Mrd. (ca. EUR 500 Mio.) nunmehr einer vorherigen Zustimmung des russischen Präsidenten bedürfen.
Die „Exit-Tax”, offiziell „freiwillige Zahlung” genannt, die beim Verkauf an den russischen Staatshaushalt zu zahlen ist, wird von derzeit 15% auf 35% erhöht. Diskutiert worden war eine Erhöhung auf 40%.
In den meisten Fällen wurde die Exit-Tax bisher vom russischen Käufer gezahlt. Dies ist allerdings Verhandlungssache. Wir gehen davon aus, dass russische Käufer zukünftig versuchen werden, jedenfalls einen Teil der erhöhten Exit-Tax auf den Verkäufer abzuwälzen. Im ungünstigsten Fall erhält der Verkäufer daher nur 5% des Marktwertes. Die russischen Notare prüfen bei der Beurkundung von Unternehmensverkaufverträgen, ob die Regelungen und Bedingungen der Regierungskommission erfüllt sind. Falls dies nicht der Fall ist, kann kein „Closing” erfolgen.
Maßgeblich ist der Marktwert des Unternehmens gemäß offiziellem Bewertungsgutachen.
Die Zahlung kann in drei Raten erfolgen, wobei die erste Rate in Höhe von 25% des Marktwertes spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss fällig wird. Die beiden restlichen Raten in Höhe von jeweils 5% sind binnen einem bzw. zwei Jahren zu zahlen.
Die neuen Voraussetzungen werden sowohl für künftige Anträge auf Genehmigung von Transaktionen gelten als auch für bereits eingereichte Anträge, die durch die Regierungskommission noch nicht geprüft wurden.
Ob westliche Unternehmen durch die Neuregelungen davon abgehalten werden, ihre russischen Vermögenswerte zu veräußern, bleibt abzuwarten.