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Steuerberater- und Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Urt v. 14.10.2020 – II R 30/19

Steuerberaterkosten und Räumungskosten können im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zu berücksichtigen sein. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Für die Berücksichtigung von Steuerberaterkosten sei erforderlich, dass sie einer Klärung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten (in Form von Steuerschulden) dienen. Dies war vorliegend der Fall, weil es sich um Steuerverbindlichkeiten handelt, die noch vom Erblasser herrührten.

Bei den Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers handele es sich dann um Nachlassregelungskosten, wenn die Auflösung des Haushalts zugleich der tatsächlichen Feststellung des Nachlasses und der Entscheidung, wie mit den einzelnen Hausratsgegenständen zu verfahren ist, dient.

Praxishinweis: Bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Steuerberaterkosten tritt der BFH einer gegenteiligen Rechtsansicht in den gleich lautenden Ländererlassen vom 11.12.2015 ausdrücklich entgegen.

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