Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Steuerberater- und Räumungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Urt v. 14.10.2020 – II R 30/19

Steuerberaterkosten und Räumungskosten können im Rahmen der Erbschaftsteuer als Nachlassregelungskosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG zu berücksichtigen sein. So entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Für die Berücksichtigung von Steuerberaterkosten sei erforderlich, dass sie einer Klärung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten (in Form von Steuerschulden) dienen. Dies war vorliegend der Fall, weil es sich um Steuerverbindlichkeiten handelt, die noch vom Erblasser herrührten.

Bei den Kosten für die Räumung der Wohnung des Erblassers handele es sich dann um Nachlassregelungskosten, wenn die Auflösung des Haushalts zugleich der tatsächlichen Feststellung des Nachlasses und der Entscheidung, wie mit den einzelnen Hausratsgegenständen zu verfahren ist, dient.

Praxishinweis: Bei der Berücksichtigungsfähigkeit von Steuerberaterkosten tritt der BFH einer gegenteiligen Rechtsansicht in den gleich lautenden Ländererlassen vom 11.12.2015 ausdrücklich entgegen.

Alle Fachbeiträge zeigen

unterschrift-signatur-vertrag-notar
AGB, Verbraucherrecht, Vertragsrecht
22.12.2025

„Es gelten die online abrufbaren AGB“ unzureichend

BGH: Verweis auf im Internet abrufbare AGB in einem Vertragsangebot ist unklar und unwirksam

Beitrag lesen
M&A, Mergers & Acquisitions, Gesellschaftsrecht
22.12.2025

Einbeziehung der Weinstein-Garantie: Wie Unternehmen #MeToo-Risiken bei Fusionen und Übernahmen reduzieren können (NLD)

Bei der Gestaltung von Übernahmeverträgen ist es ratsam, auch an mögliche #MeToo-Risiken zu denken, die der Käufer eingeht, und diese durch eine sogenannte Weinstein-Klausel zu überwinden.

Beitrag lesen
Familienrecht
22.12.2025

Gemeinsames Sorgerecht trotz Auslandsaufenthalt – E-Mail reicht aus

Kann ein Elternteil sein Sorgerecht auch dann wirksam ausüben, wenn er im Ausland lebt und überwiegend per E-Mail erreichbar ist? Mit dieser praxisrelevanten Frage hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen. In seinem Beschluss vom 16. Oktober 2025 stellt das Gericht klar: Moderne Kommunikationsmittel können genügen, um die elterliche Sorge tatsächlich wahrzunehmen – ein Ruhen des Sorgerechts kommt nur bei echten, dauerhaften Ausübungshindernissen in Betracht

Beitrag lesen