Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Sturzbetrunken an der Parkhaus-Schranke: Parkhäuser zählen zum öffentlichen Verkehr

Mit Beschluss vom 13.02.2026 (204 StRR 102/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine praxisrelevante Klarstellung zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt auch dann vorliegt, wenn sich das Geschehen ausschließlich in einem privaten Parkhaus abspielt. Das Gericht bejahte dies und bestätigte damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers.

Sachverhalt

Der Angeklagte wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug ein Parkhaus verlassen. Eine Mitarbeiterin bemerkte seinen offensichtlich alkoholisierten Zustand und verhinderte die Ausfahrt, indem sie die Schranke deaktivierte und die Polizei verständigte. Der Fahrer setzte sein Fahrzeug daraufhin zurück und parkte es wieder ab. Eine kurze Zeit später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Seine Argumentation im Rechtsmittelverfahren zielte darauf ab, dass es sich bei dem Parkhaus um keinen öffentlichen Verkehrsraum handele und er daher nicht „im Verkehr“ im Sinne des Strafrechts gehandelt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigte die Verurteilung. Es stellte klar, dass auch ein privates Parkhaus Teil des öffentlichen Verkehrsraums sein kann, wenn es einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Das Gericht führte aus, dass Parkhäuser typischerweise während ihrer Betriebszeiten von jedermann genutzt werden können, auch wenn hierfür eine Gebühr zu entrichten ist. Damit seien sie funktional mit öffentlichen Verkehrsflächen vergleichbar.

Öffentlicher Verkehrsraum trotz Privatareal

Zentral für die Entscheidung ist die gefestigte strafrechtliche Definition des öffentlichen Verkehrsraums. Danach genügt es, dass eine Fläche mit Zustimmung oder Duldung des Berechtigten tatsächlich von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden kann. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt, da das Parkhaus grundsätzlich allen Autofahrern offenstand.

Besondere Bedeutung misst das Gericht dem Umstand bei, dass die Ausfahrt lediglich gegenüber dem konkreten Fahrer blockiert wurde. Eine solche punktuelle Maßnahme führt nicht dazu, dass die gesamte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter verliert. Entscheidend ist vielmehr, dass andere Verkehrsteilnehmer das Parkhaus weiterhin nutzen konnten.

Führen eines Fahrzeugs im strafrechtlichen Sinne

Das Gericht stellte zudem klar, dass bereits die Bewegung des Fahrzeugs innerhalb des Parkhauses ausreicht, um den Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer das Parkhaus tatsächlich verlässt oder eine längere Strecke zurücklegt. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug unter eigener Motorkraft im öffentlichen Verkehrsraum in Bewegung gesetzt wird.

Keine Schutzlücke im Verkehrsstrafrecht

Die Entscheidung verdeutlicht den Schutzzweck des § 316 StGB. Dieser besteht darin, Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die von alkoholisierten Fahrzeugführern ausgehen. Diese Gefahren bestehen unabhängig davon, ob sich der Verkehr auf einer öffentlichen Straße oder in einem Parkhaus abspielt. Gerade in Parkhäusern können aufgrund enger Fahrbahnen und unübersichtlicher Situationen erhebliche Risiken entstehen.

Fazit

Der Beschluss stellt klar, dass private Parkhäuser strafrechtlich regelmäßig als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen sind. Eine vorübergehende Sperrung der Ausfahrt gegenüber einem einzelnen Fahrer ändert daran nichts. Wer alkoholisiert in einem Parkhaus fährt, kann sich daher wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Die Entscheidung stärkt die konsequente Anwendung des Verkehrsstrafrechts und schließt zugleich Argumentationsversuche aus, die auf eine formale Trennung zwischen privaten und öffentlichen Verkehrsflächen abstellen.

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Internationales Recht
17.09.2026

Eine Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens aus der EU in Polen und die Frage ihrer Steueridentifikationsnummer (NIP)

Allgemein wird verstanden, dass eine Zweigniederlassung eine Einheit im Gastland ist, deren Identität nicht von der ihres Unternehmens getrennt ist – sie ist lediglich ein Arm oder eine Erweiterung des Unternehmens, vollständig im Besitz und unter Kontrolle der Muttergesellschaft. Die Zweigniederlassung kann dieselben Dienstleistungen erbringen und dieselben Produkte herstellen wie das Unternehmen im Heimatland. Schließt eine Zweigniederlassung einen Vertrag ab, gilt dieser als mit dem Unternehmen abgeschlossen. Die Zweigniederlassung kann somit als die Präsenz des Unternehmens im Ausland angesehen werden.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Wahl der Unternehmensbewertungsmethode in Gerichtsverfahren zur Aufteilung des Gesamtguts (PL)

Bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Aufteilung des Gesamtguts (bei Eheleuten) erfolgt die Bewertung zu einem konkreten Stichtag. Hierbei handelt es sich meist um den Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütertrennung oder um den Zeitpunkt der Auflösung der Ehe. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gemäß Art. 65 § 1 des polnischen Handelsgesellschaftsgesetzbuches (KSH) – wonach der Wert des Kapitalanteils des Gesellschafters auf der Grundlage einer gesonderten Bilanz unter Berücksichtigung des Veräußerungswerts des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln ist – gilt gemäß § 2 als Bilanzstichtag: bei einer Kündigung der letzte Tag des Geschäftsjahres, in dem die Kündigungsfrist abgelaufen ist; im Falle des Todes oder der Insolvenzeröffnung der Tag des Todes bzw. der Tag der Insolvenzeröffnung; und im Falle des Ausschlusses aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils der Tag der Klageerhebung. Die genannten Zeitpunkte sind für die Bestimmung des Unternehmenszustands maßgeblich, wobei der Unternehmenswert auf der Grundlage dieses Zustands ermittelt wird.

Beitrag lesen
Internationales Recht
17.09.2026

Schwächen des Humankapitals – riskantes Finanzverhalten und dessen soziale Auswirkungen

Risikobereitschaft und das Streben nach Wohlstand gehören zu den stärksten Triebfedern menschlichen Handelns. Menschen gehen aus verschiedenen wesentlichen Gründen Risiken ein – seien es psychologische, soziale oder sogar evolutionäre Motive (aus evolutionärer Sicht erhöhte die Anhäufung von Ressourcen die Chancen auf Überleben und Genweitergabe). Heute treten materielle Mittel an die Stelle dieser Ressourcen, doch das Bedürfnis, sie anzuhäufen und zu vermehren, ist unverändert geblieben.

Beitrag lesen