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Sturzbetrunken an der Parkhaus-Schranke: Parkhäuser zählen zum öffentlichen Verkehr

Mit Beschluss vom 13.02.2026 (204 StRR 102/26) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine praxisrelevante Klarstellung zum Begriff des öffentlichen Verkehrsraums getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt auch dann vorliegt, wenn sich das Geschehen ausschließlich in einem privaten Parkhaus abspielt. Das Gericht bejahte dies und bestätigte damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers.

Sachverhalt

Der Angeklagte wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug ein Parkhaus verlassen. Eine Mitarbeiterin bemerkte seinen offensichtlich alkoholisierten Zustand und verhinderte die Ausfahrt, indem sie die Schranke deaktivierte und die Polizei verständigte. Der Fahrer setzte sein Fahrzeug daraufhin zurück und parkte es wieder ab. Eine kurze Zeit später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Das Amtsgericht verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Seine Argumentation im Rechtsmittelverfahren zielte darauf ab, dass es sich bei dem Parkhaus um keinen öffentlichen Verkehrsraum handele und er daher nicht „im Verkehr“ im Sinne des Strafrechts gehandelt habe.

Entscheidung des Gerichts

Das Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigte die Verurteilung. Es stellte klar, dass auch ein privates Parkhaus Teil des öffentlichen Verkehrsraums sein kann, wenn es einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Das Gericht führte aus, dass Parkhäuser typischerweise während ihrer Betriebszeiten von jedermann genutzt werden können, auch wenn hierfür eine Gebühr zu entrichten ist. Damit seien sie funktional mit öffentlichen Verkehrsflächen vergleichbar.

Öffentlicher Verkehrsraum trotz Privatareal

Zentral für die Entscheidung ist die gefestigte strafrechtliche Definition des öffentlichen Verkehrsraums. Danach genügt es, dass eine Fläche mit Zustimmung oder Duldung des Berechtigten tatsächlich von einem unbestimmten Personenkreis genutzt werden kann. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall erfüllt, da das Parkhaus grundsätzlich allen Autofahrern offenstand.

Besondere Bedeutung misst das Gericht dem Umstand bei, dass die Ausfahrt lediglich gegenüber dem konkreten Fahrer blockiert wurde. Eine solche punktuelle Maßnahme führt nicht dazu, dass die gesamte Verkehrsfläche ihren öffentlichen Charakter verliert. Entscheidend ist vielmehr, dass andere Verkehrsteilnehmer das Parkhaus weiterhin nutzen konnten.

Führen eines Fahrzeugs im strafrechtlichen Sinne

Das Gericht stellte zudem klar, dass bereits die Bewegung des Fahrzeugs innerhalb des Parkhauses ausreicht, um den Tatbestand des Führens eines Fahrzeugs zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrer das Parkhaus tatsächlich verlässt oder eine längere Strecke zurücklegt. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug unter eigener Motorkraft im öffentlichen Verkehrsraum in Bewegung gesetzt wird.

Keine Schutzlücke im Verkehrsstrafrecht

Die Entscheidung verdeutlicht den Schutzzweck des § 316 StGB. Dieser besteht darin, Gefahren für die Allgemeinheit zu verhindern, die von alkoholisierten Fahrzeugführern ausgehen. Diese Gefahren bestehen unabhängig davon, ob sich der Verkehr auf einer öffentlichen Straße oder in einem Parkhaus abspielt. Gerade in Parkhäusern können aufgrund enger Fahrbahnen und unübersichtlicher Situationen erhebliche Risiken entstehen.

Fazit

Der Beschluss stellt klar, dass private Parkhäuser strafrechtlich regelmäßig als öffentlicher Verkehrsraum einzuordnen sind. Eine vorübergehende Sperrung der Ausfahrt gegenüber einem einzelnen Fahrer ändert daran nichts. Wer alkoholisiert in einem Parkhaus fährt, kann sich daher wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Die Entscheidung stärkt die konsequente Anwendung des Verkehrsstrafrechts und schließt zugleich Argumentationsversuche aus, die auf eine formale Trennung zwischen privaten und öffentlichen Verkehrsflächen abstellen.

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