Viele Kanzleien. Ein starkes Netzwerk.
Aktuelles
Neues aus Markt und Netzwerk
 

Erbrecht Testament aus losen Seiten: Inhaltlicher Zusammenhang und das Gesamtbild eines Ganzen sind entscheidend

Gerade bei privatschriftlichen Testamenten hat die Einhaltung der sogenannten Formerfordernisse eine besondere Bedeutung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Testament, das aus mehreren losen Seiten besteht und nur auf der letzten Seite unterzeichnet ist, wirksam errichtet wurde.

Die Erblasserin hatte mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann im Jahr 1991 ein notarielles Testament errichtet, in dem sie sich jeweils zu Alleinerben eingesetzt haben. Da die Ehe kinderlos geblieben war, wurden die jeweiligen Mütter hälftig zu Schlusserben eingesetzt. Für den Fall des Vorversterbens der Schlusserben sollten deren Abkömmlinge als Ersatzerben eintreten. Im Jahr 2016 hatte die Erblasserin dann ein weiteres handschriftliches Testament errichtet, das aus mehreren Seiten bestand und durchlaufend nummeriert war. Die erste Seite war - anders als die beiden nachfolgenden Seiten - undatiert und nicht unterzeichnet. Die Seiten 2 und 3 waren jeweils mit dem Wort „Testament“ überschrieben. Eine Unterschrift der Erblasserin befand sich nur auf der letzten Seite.

Diese Art der Testamentserstellung war nach Ansicht des OLG unter formalen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Es sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dass die Blätter miteinader verbunden sind. Maßgeblich sei allein, ob es einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Texten gibt und sich hieraus inhaltlich ein Ganzes bildet. Ausreichend ist es darüber hinaus auch, wenn sich eine Unterschrift lediglich auf der letzten Seite befindet-jedenfalls dann, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten aufgrund einer Nummerierung kein Zweifel besteht. Im Übrigen musste sich das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testaments mit der Frage einer wirksamen Einsetzung zum Alleinerben beschäftigen. Sofern sich eine bestimmte Person um die Beerdigung kümmern und insgesamt den Nachlass regeln soll, kann dies als Einsetzung zum Alleinerben auszulegen sein.

Hinweis:

Besteht ein handschriftliches Testament aus mehreren Seiten, ist es stets ratsam, die Seiten zu nummerieren, zu datieren und vom Erblasser jeweils unterschreiben zu lassen.

Beitrag veröffentlicht am
31. Juli 2023

Diesen Beitrag teilen

Alle Fachbeiträge zeigen

Kauf-Shop-Verbraucher
Handelsrecht
10.07.2026

Neue EU-Etiketten für Gewährleistung und Garantie – Der zweite Streich der EmpCo-Richtlinie

Vom Greenwashing zu den Gewährleistungsetiketten In unserem letzten Beitrag haben wir die weitreichenden Neuerungen der Richtlinie (EU) 2024/825, der sogenannten „EmpCo-Richtlinie", für die Umweltkommunikation beleuchtet: verschärfte Anforderungen an Umweltaussagen, das Aus für kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung und strenge Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Doch die EmpCo-Richtlinie erschöpft sich nicht in der Bekämpfung von Greenwashing. Sie verfolgt ein breiteres Ziel: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen umfassend in die Lage versetzt werden, informierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dazu gehört auch, dass sie ihre Rechte bei mangelhafter Ware kennen und genau hier setzt der zweite große Regelungskomplex der EmpCo an: einheitliche Informationsetiketten über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über freiwillige Herstellergarantien. Die neuen Pflichten treten, ebenso wie die Greenwashing-Vorschriften, am 27. September 2026 in Kraft.

Beitrag lesen
Autos stehen im Stau
Schadensersatzrecht
30.06.2026

Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beitrag lesen
Baurecht, Bauvertragsrecht, Architektenrecht, Bau- und Architektenrecht
30.06.2026

Bauüberwachung umfasst auch die Prüfung fremder Ausführungspläne

Übernimmt ein Architekt ausschließlich die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 HOAI), beschränkt sich seine Verantwortung nicht auf die Kontrolle der Bauausführung. Wird nach den Ausführungsplänen eines anderen Architekten gebaut, muss der Objektüberwacher diese grundsätzlich auf offensichtliche Mängel überprüfen. Unterbleibt dies und wird ein Planungsfehler umgesetzt, haftet der Bauüberwacher neben dem planenden Architekten für den entstandenen Schaden.

Beitrag lesen